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Zum ersten Mal besteht die Möglichkeit, die Beiträge für Kinder, die bei ihren Eltern privat mitversichert sind, vollständig abzusetzen. Durch eine komplette Umgestaltung des Sonderausgabenabzuges für alle Vorsorgeaufwendungen wird ein eigenständiger Sonderausgabenabzug für Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge geschaffen. Allerdings führt die gesetzliche Neuregelung auch zu einem Abzugsverbot für alle weiteren Vorsorge- und Versicherungsbeiträge, wie z. B. die Beiträge für Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen. Der Abzug der Beiträge für die Krankenversicherung erfolgt ab 2010 im Rahmen der sog. Basisvorsorge als Sonderausgaben. Nicht abzugsfähig sind Beiträge, die über die Basisabsicherung hinausgehen, wie z. B. Chefarztbehandlung oder Ein-Bett-Zimmer im Krankenhaus. Nicht abzugsfähig sind die Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung, soweit diese der Finanzierung des Krankengeldes dienen. Der jeweilige Betrag ist insoweit um 4 % zu vermindern. Die Beiträge zugunsten einer Krankenversicherung werden jedoch grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn der Steuerbürger gegenüber dem Versicherungsunternehmen, dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder der Künstlersozialkasse in die Datenübermittlung eingewilligt hat. Soweit die Angaben mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bereits durch den Arbeitgeber weitergeleitet wurden, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt. Es erfolgt im Rahmen des Abzuges eine Günstigerprüfung bis 2019, um eine Schlechterstellung gegenüber der alten Rechtslage zu vermeiden. Die Neuregelung war aufgrund einer vom Verfassungsgericht aufgetragenen Verpflichtung an den Gesetzgeber bis zum Jahr 2010 zwingend zu erreichen. Nach bisherigem Recht dürfen die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur als Sonderausgaben abgezogen werden, als diese zusammen mit anderen abziehbaren Vorsorgeaufwendungen den Höchstbetrag von 1.500,00 bzw. 2.400,00 EUR übersteigen. Durch die nun erfolgte Umgestaltung ist eine günstigere Abzugsmöglichkeit geschaffen worden, allerdings zu Lasten der getätigten Versicherungsaufwendungen!
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