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Führen Taxiunternehmen keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen wie tägliche Kasseneinnahmen auf Grundlage von Taxameter oder Schichtzettel, darf die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung die Einnahmen hinzu schätzen. Am Monatsende erfassten Einnahmen im Kassenbericht pro Fahrer sind unzulässig und verstoßen lt. Finanzverwaltung gegen die Aufzeichnungspflichten.

Eine entbundene Pflicht der Einzelaufzeichnung von Einnahmen trifft nicht auf das Taxigewerbe zu. Nach Auffassung des Gerichts genügt nicht die Monatsaufzeichnung der Fahrereinnahmen. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Berechnungsgrundlage sind die geführten Schichtzettel, Angaben des Kilometerzählers und Taxameter jedes Fahrers.

Ein Richtwert der Hinzuschätzungen von Betriebsprüfer sind TÜV-Berichte von Jahresfahrleistungen von Taxiunternehmen. Im Grunde nach teilte das Gericht die Auffassung der Betriebsprüfer, da Aufzeichnungspflichten verletzt wurden. Jedoch die Höhe der Hinzurechnung war für das Finanzgericht zweifelhaft. Der geschätzte Nettoerlös pro gefahrenen Kilometer (0,80 Euro) war für das Gericht zu hoch.

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