Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04. Dezember 2014 (Az. 12 K 1073/14 E) entschied, das selbst getragene KfZ-Kosten auch bei Anwendung der 1% – Regelung als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers zulässig sind.
Im Urteilsfall entstanden für einen Außendienstmitarbeiter mit überlassenden Firmenwagen Benzinkosten, die er selbst trug und nicht vom Arbeitgeber erstattet bekam. Dies war im Vorfeld zwischen dem Arbeitgeber und Mitarbeiter so vereinbart. Der Firmenwagen wurde auch für Privatfahrten genutzt und in der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers korrekt mit der 1% – Regelung versteuert. Die zusätzlich entstandenen Benzinkosten kann der AN von der Steuer absetzen, so das FG Düsseldorf.
Zur Begründung: Aufgrund keiner regelmäßigen Arbeitsstätte wurden keine Fahrten Whg./Arb. geltend gemacht. Es entstanden reine berufliche und private Fahrten die laut Vereinbarung selbst getragen werden mussten. Diese Kosten waren entstanden, um die Erzielung der Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis zu sichern. Für die Privatfahrten wurde die mtl. 1% Regelung als Sachbezug dem Arbeitslohn zugeschlagen.
Daher sind sämtliche Benzinkosten auch als Werbungskosten absetzbar. Eine Revision ist beim BFH zugelassen.