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Als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil ist grundsätzlich auch die Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber anzusehen. Dies kann nur im Einzelfall anders sein, wenn die Verpflegung der Mitarbeiter im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse erfolgt, damit es nicht zur Störung der Arbeitsabläufe kommt (das höchste deutsche Finanzgericht hatte dies für die Mitarbeiter eines Kreuzfahrtschiffes angenommen, die keine anderweitige Verpflegungsmöglichkeit haben).

Hinweis: Die Finanzverwaltung geht im Übrigen davon aus, dass eine Mahlzeitengestellung – auch im Rahmen von Auswärtstätigkeiten – stets auch Entlohnungscharakter hat. Es kommen dann die amtlichen Sachbezugswerte zum Ansatz, soweit der Arbeitgeber die Verpflegung veranlasst hat und der Wert der jeweiligen Mahlzeit 40 € nicht übersteigt (darauf sollte geachtet werden).


Nimmt der Arbeitnehmer an der Bewirtung von Kunden oder Geschäftspartnern teil, ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern. Ebenso sind Mahlzeiten nicht steuerpflichtig, die anlässlich eines besonderen Arbeitseinsatzes (etwa Besprechung am Wochenende) gewährt werden, wenn ihr Wert 40 € nicht übersteigt.

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