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Die steuerliche Behandlung von Fahrtkosten richtet sich danach, ob Sie eine regelmäßige Arbeitsstätte aufsuchen oder dies nicht der Fall ist. Nutzen Sie ein eigenes Fahrzeug, sind für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte pauschal 0,30 € je Entfernungskilometer abzugsfähig, wohingegen im Übrigen für Dienstfahrten pauschal 0,30 € je gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden können (Sie können insoweit aber auch die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen, wenn Sie ein ordnungsmäßiges Fahrtenbuch führen. Gestellt der Arbeitgeber ein Fahrzeug, ist – sofern kein Fahrtenbuch geführt wird -neben dem pauschalen Ansatz in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises zur Abgeltung privater Fahrten zusätzlich für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte ein geldwerter Vorteil von 0,03 % des Listenpreises des Fahrzeuges multipliziert mit der Zahl der Entfernungskilometer monatlich steuerpflichtig (dies soll nach Auffassung der Finanzverwaltung selbst dann gelten, wenn die regelmäßige Arbeitsstätte nur selten – etwa einmal wöchentlich – aufgesucht wird). Als „regelmäßige Arbeitsstätte“ gilt eine Einrichtung des Arbeitgebers, die wiederkehrend aufgesucht wird (mindestens einmal wöchentlich). Eine Einrichtung eines Kunden ist demgegenüber – auch wenn sie längerfristig und wiederkehrend aufgesucht wird – keine regelmäßige Arbeitsstätte.

Hinweis: Aus dem Bundesrat kommt der Gesetzgebungsvorschlag, bei Gestellung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber zwar an der monatlichen Pauschale von 1 % für die Privatnutzung festzuhalten, aber den zusätzlichen pauschal ermittelten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu streichen. Im Gegenzug soll insofern die Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr im Rahmen der Werbungskosten abzugsfähig sein.

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