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Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können seit dem Jahr 2007 nur noch – in voller Höhe – geltend gemacht werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Es kommt dabei auf den qualitativen Kernbereich der Tätigkeit, nicht aber auf eine Aufteilung in zeitlicher Hinsicht an (Außendienstmitarbeiter haben deswegen z.B. regelmäßig nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer).

In den Jahren vor 2007 waren die Kosten des Arbeitszimmers aber auch dann bis zur Höhe von 1.250 Euro abzugsfähig, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z.B. für Lehrer zur Vorbereitung des Unterrichts). Die Neuregelung ab 2007 der Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers ist nun rückwirkend laut Urteil von der Finanzverwaltung zu berichtigen.


Die Streichung dieser Abzugsmöglichkeit, so urteilte das Bundesverfassungsgericht, war verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss rückwirkend ab dem 1.1.2007 eine verfassungskonforme Neuregelung schaffen. Einkommensteuerbescheide seit 2007 ff. müssen bei Vorläufigkeit in Bezug auf die Beschränkung der Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers von Amtswegen geändert werden.

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