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Bekanntlich werden Krankheitskosten beim Abzug als außergewöhnliche Belastung um die zumutbare Eigenbelastung gekürzt. Als Bemessungsgrundlage gilt der Gesamtbetrag der Einkünfte. Mit Aktenzeichen VI R 33/13 ist nun ein Revisionsverfahren anhängig.

Bestimmte Krankheitskosten wie z.B. Praxisgebühr, Zuzahlungen zu Medikamenten, Eigenanteil für Zahnersatz sollten vollständig, also ohne Kürzung der zumutbaren Eigenbelastung absetzbar sein, so der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine.

Mit dieser Auffassung haben sich bereits Finanzgerichte beschäftigt, ob die ungekürzt absetzbaren Krankheitskosten nicht sinnvollerweise auf das sozialhilfegleiche Belastungsniveau abgestellt werden sollte. Es bleibt eine Entscheidung abzuwarten.

Es sollte im Hinblick auf das o.g. Revisionsverfahren gegen Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt werden und Antrag auf Ruhen des Verfahrens bewirkt werden. Die Finanzverwaltung wird den Einspruch dann zunächst offen lassen.
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