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Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung für Steuerzahlungen müssen bereits dann bilanziert werden, wenn der Zinsanspruch bereits feststeht, so die Aussage der Oberfinanzdirektion Frankfurt. Dies ist zum Beispiel nach einer Außenprüfung der Fall. Die Aktivierung des Zinsanspruchs (Zinserstattungen) erfolgt bereits zum Bilanzstichtag, zu welchem der Anspruch als sicher gilt.


Anders verhält es sich bei Zinsen für Steuernachzahlungen. Diese dürfen erst nach Ablauf der Karenzzeit von 15 Monaten passiviert werden. Erst dann entsteht die Zinsschuld. Somit werden die Zinsen erst frühestens 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres erfasst (Bilanzpassivierung), in dem die Steuerschuld entstanden ist. Diese Rückstellung kann nur die bis zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich entstandenen Zinsen umfassen.

In diesem Fall gelten nur Zinsen für betriebliche Steuern, wie z.B. der Umsatzsteuer. Diese Zinspassivierung kann beträchtlich sein, da pro Jahr 6% auf den Steuerbetrag die Finanzverwaltung festsetzt.

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