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Ist ein Wirtschaftsgut voraussichtlich dauerhaft im Wert gesunken, so kann bei Gewinnermittlung im Wege der Bilanzierung (nicht aber bei Einnahmenüberschuss-rechnung) steuermindernd auf diesen niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Bei abnutzbaren Anlagegütern soll eine voraussichtlich dauernde Wertminderung nur angenommen werden können, wenn der gesunkene Wert während mindestens der Hälfte der verbleibenden Restnutzungsdauer geringer ist als der Buchwert nach planmäßiger Abschreibung. Diese Einschränkung soll sogar dann gelten, falls absehbar ist, dass das Wirtschaftsgut mit Verlust veräußert wird.

Gestaltungshinweis: Der Ansatz des niedrigeren Teilwerts bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist als steuerliches Wahlrecht ausgestaltet. Aus diesem Grunde kann erstmals für Wirtschaftsjahre, die im Jahr 2009 enden, unabhängig vom Wertansatz in der Handelsbilanz auf die Teilwertabschreibung auch verzichtet werden.


Dies kann etwa allgemein in Verlustsituationen oder speziell bei Kapitalgesellschaften im Hinblick auf verlustträchtige Beteiligungen an Tochtergesellschaften erwägenswert sein (eine Teilwertabschreibung ist hier steuerlich unwirksam, wohingegen eine spätere Zuschreibung das steuerpflichtige Einkommen im Umfang von 5 % erhöht).

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