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Überführen Sie ein Wirtschaftsgut (z.B. ein Gebäude) aus dem Privatvermögen in Ihr Einzelunternehmen, hat dort der Ansatz mit dem Verkehrswert (sog. Teilwert) zu erfolgen, wenn seit der Anschaffung oder Herstellung mehr als drei Jahre vergangen sind. Soweit Sie für das Wirtschaftsgut hingegen zuvor im Privatvermögen Abschreibungen geltend gemacht haben (etwa für ein Vermietungsobjekt), war nach Auffassung der Finanzverwaltung auch nach der Einlage in das Betriebsvermögen die historische Abschreibung unverändert fortzuführen.

Das höchste deutsche Finanzgericht hat nunmehr entschieden, dies sei nicht zutreffend: Nach der Einlage in das Betriebsvermögen ist vielmehr der Einlagewert, gekürzt um die bereits in Anspruch genommenen Abschreibungsbeträge, die neue Bemessungsgrundlage für die weitere Abschreibung.


Hinweis: Steuerliches Optimierungspotential besteht, indem die Einbringung steuerlich nicht verstrickten Privatvermögens (zuvörderst eines Grundstücks mit aufstehendem Gebäude mehr als 10 Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine gewerblich tätige oder gewerblich geprägte Personengesellschaft (z.B. GmbH & Co KG) erfolgt: In diesem Fall ist die neue Abschreibungsbemessungsgrundlage der ungekürzte Verkehrswert.

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