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Entnahmen können zur Beschränkung des steuerlichen Schuldzinsenabzugs führen! Die Rechtsfolge nicht abzugsfähiger Schuldzinsen droht nicht nur dann, wenn ein Kredit erkennbar für private Zwecke aufgenommen wurde (z.B. Begleichung der Einkommensteuerschuld), sondern auch, soweit die Summe der Entnahmen seit dem 1.1.1999 höher ist als die Summe der Gewinne und Einlagen im selben Zeitraum. Es sind dann Schuldzinsen bis zur Höhe von 6 % der überschießenden Entnahme nicht abzugsfähig. Abzugsfähig bleiben aber in jedem Fall die Zinsen für Investitionskredite sowie ein Freibetrag von 2.050 €.

Hinweis: Bei Personengesellschaften ist seit 2008 (mit Übergangsregelung für frühere Jahre) für jeden Gesellschafter getrennt zu ermitteln, ob eine Überentnahme vorliegt. Der Freibetrag von 2.050 € wird aber nur einmal für die Gesellschaft gewährt. Droht eine Überentnahme, kann erwägenswert sein, diese rechtzeitig vor dem Ende des Wirtschaftsjahres durch eine Einlage ins Betriebsvermögen zu beseitigen. Der eingelegte Betrag kann später wieder entnommen werden, doch sollte ein zeitlicher Abstand gewahrt sein (und nicht der eingelegte Betrag in derselben Höhe entnommen werden).

Das Risiko nicht abzugsfähiger Schuldzinsen lässt sich für künftige Jahre einschränken, indem erforderliche Fremdmittel gezielt für betriebliche Investitionsvorhaben aufgenommen werden, weil Schuldzinsen aus der Finanzierung von Anlagevermögen unabhängig von der Höhe der Privatentnahmen steuerlich stets zu berücksichtigen sind.

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