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Seit 9. November 2011 gibt es 3 Urteile (BFH) bezüglich des Vorsteuerabzugs von Photovoltaikanlagen. Bei der Errichtung bzw. Renovierung von Dächern im Zusammenhang einer zu installierenden Photovoltaikanlage gelten nun folgende Richtlinien.

1. Vorsteuerabzug der Herstellungskosten eines nicht anderweitig benutzten Gebäude oder Schuppen mit anschließender Installation einer Photovoltaikanlage. Die unternehmerische Nutzung muss allerdings mindestens 10% betragen. Der anteilige Vorsteuerabzug aus der Herstellung des Gebäudes oder Schuppen ist gegebenenfalls zu schätzen (XI R 29/09).

2. Für die Unterstellung eines privat genutzten PKW wird ein neuer Carport errichtet. Aus den Herstellungskosten ist die volle Vorsteuer abziehbar, sofern auf dem Dach des Carports eine Photovoltaikanlage installiert wird. Auch hier muss die unternehmerische Nutzung mindestens 10% betragen. Die private Verwendung des Carports muss allerdings als unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden (XI R 21/10).

3. Auf eine bereits existierende Scheune soll das Dach neu renoviert werden. Auf der Dachneueindeckung soll eine Photovoltaikanlage installiert werden. Aus diesen Aufwendungen kann laut BFH der Vorsteuerabzug teilweise beansprucht werden. Hier ist die Nutzung des gesamten Gebäudes/ Scheune der unternehmerischen Nutzung für die Stromlieferung gegenüberzustellen. Die ermittelte anteilige Vorsteuer kann ohne Beachtung einer 10%-Grenze angerechnet werden, da es sich um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen handelt (XI R 29/10).

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