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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied im Urteil vom 17. Dezember 2014, das die Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes nachgebessert werden müssen. Bis 06/2016 wurde dem Gesetzgeber dafür Zeit gegeben. Die begünstige Besteuerung des Betriebsvermögens (Betriebsvermögen §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 ErbStG) sei verfassungswidrig.

Konkret geht es um die gesamte Steuerbefreiung bei Fortführung des Unternehmens (Schenkung einer Firma / Firmenerben) und stellt gegenüber anderen Vermögensanteilen eine Vorzugsregelung dar.

Weiter das BVerfG: Angepasste Neuregelungen des Gesetzgebers bis spätestens 30.06.2016 dürfen auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen rückwirkend angewendet werden, zumindest bis zum Urteilsbekanntgabe 17.12.2014.

Die Erlaubnis der rückwirkenden Änderungen bezieht sich allerdings nur auf die im Urteil verfassungswidrigen Regelungen und nicht auf anderen Vergünstigungen im Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Ob sich der Gesetzgeber nur auf lebzeitige Übertragungen beschränkt oder auch Firmenübertragungen aufgrund eines Todes, ist zum jetzigen Zeitpunkt offen.

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