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	<title>Werbungskosten Archive - Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>Doppelte Haushaltsführung – absetzbare Werbungskosten</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/doppelte-haushaltsfuehrung-absetzbare-werbungskosten</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Mar 2015 18:05:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[doppelte Haushaltsführung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Zweitwohnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Liegt eine berechtigte doppelte Haushaltführung vor, können folgende Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich in der Anlage N abgesetzt werden: Erste und letzte Fahrt zur 1. Tätigkeitsstätte mit 0,30 Euro pro gefahrene Kilometer (inkl. Reisenebenkosten wie z.B. Parkplatzgebühren) wöchentlichen Familienheimfahrten mit der Entfernungspauschale von 0,30 € (einfache Strecke zum Hauptwohnsitz) Voraussetzung für absetzbare Fahrtkosten ist, dass diese &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/doppelte-haushaltsfuehrung-absetzbare-werbungskosten" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Doppelte Haushaltsführung – absetzbare Werbungskosten</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Liegt eine berechtigte <a href="/doppelte-haushaltsfuehrung.html">doppelte Haushaltführung</a> vor, können folgende Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich in der Anlage N abgesetzt werden:</p>
<ul style="font-size:15px;">
<li>Erste und letzte Fahrt zur 1. Tätigkeitsstätte mit <strong>0,30 Euro pro gefahrene Kilometer</strong> <br />(inkl. Reisenebenkosten wie z.B. Parkplatzgebühren)</li>
<li>wöchentlichen  Familienheimfahrten mit der <strong>Entfernungspauschale von 0,30 €</strong> <br />(einfache Strecke zum Hauptwohnsitz)</li>
</ul>
<div class="postdatabox" style="font-size:14px;">Voraussetzung für absetzbare Fahrtkosten ist, dass diese mit dem <strong>eigenen PKW</strong> durchgeführt werden. Überlassende Firmenwagen führen zum Ausschluss aller Fahrtkostenanrechnungen.</div>
<p></p>
<ul style="font-size:15px;">
<li>
Verpflegungskosten (Pauschbeträge) ab Bezug der Zweitwohnung für An- und Abreisetag je <strong>12 Euro</strong>. Für einen 3-Monatszeitraum <strong>24 Euro</strong> pro Tag bei voller Abwesenheit vom Hauptwohnsitz.
</li>
<li>
Kosten für die Zweitwohnung (Miete, Nebenkosten, Zweitwohnungssteuer, div. Einrichtungsgegenstände, Stellplatzmiete, GEZ usw.)
</li>
<li>
Nachgewiesene Umzugskosten ( Umzugsfirma, Möbeltransport, Umzugskartons)
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweis:</strong> Die gesetzlichen Umzugspauschalen (730 Euro Ledige) können nicht angesetzt werden, da der Lebensmittelpunkt <strong>nicht</strong> verlagert wird.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Selbst getragene Benzinkosten</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/selbst-getragene-benzinkosten</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Mar 2015 07:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Benzinkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04. Dezember 2014 (Az. 12 K 1073/14 E) entschied, das selbst getragene KfZ-Kosten auch bei Anwendung der 1% &#8211; Regelung als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers zulässig sind. Im Urteilsfall entstanden für einen Außendienstmitarbeiter mit überlassenden Firmenwagen Benzinkosten, die er selbst trug und nicht vom Arbeitgeber erstattet bekam. &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/selbst-getragene-benzinkosten" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Selbst getragene Benzinkosten</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04. Dezember 2014 (Az. 12 K 1073/14 E) entschied, das selbst getragene KfZ-Kosten auch bei Anwendung der 1% &#8211; Regelung als <strong>Werbungskosten</strong> bei der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers zulässig sind. </p>
<p>Im Urteilsfall entstanden für einen Außendienstmitarbeiter mit überlassenden Firmenwagen <strong>Benzinkosten</strong>, die er selbst trug und nicht vom Arbeitgeber erstattet bekam. Dies war im Vorfeld zwischen dem Arbeitgeber und Mitarbeiter so vereinbart. Der Firmenwagen wurde auch für Privatfahrten genutzt und in der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers korrekt mit der 1% &#8211; Regelung versteuert. Die zusätzlich entstandenen Benzinkosten kann der AN von der Steuer absetzen, so das FG Düsseldorf.</p>
<p><strong>Zur Begründung:</strong> Aufgrund keiner regelmäßigen Arbeitsstätte wurden keine Fahrten Whg./Arb. geltend gemacht. Es entstanden reine berufliche und private Fahrten die laut Vereinbarung selbst getragen werden mussten. Diese Kosten waren entstanden, um die Erzielung der Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis zu sichern. Für die Privatfahrten wurde die mtl. 1% Regelung als Sachbezug dem Arbeitslohn zugeschlagen.<br />
Daher sind <strong>sämtliche Benzinkosten</strong> auch als Werbungskosten absetzbar. Eine Revision ist beim BFH zugelassen. </p>
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			</item>
		<item>
		<title>Auswärtstätigkeit &#124; absetzbare Telefonkosten</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/auswaertstaetigkeit-absetzbare-telefonkosten</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 30 Mar 2013 08:45:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Auswärtstätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Telefonkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Telefongespräche können als Werbungskosten abzugsfähig sein. So entschied ein Urteil des BFH vom 05. Juli 2012, das bei längerer auswärtiger Tätigkeit Telefonkosten als Werbungskosten abzugsfähig sind. Beträgt die auswärtige Tätigkeit mindestens 1 Woche, kann der Steuerpflichtige seine Telefonate in die Heimat von der Steuer absetzen. Die Telefonaufwendungen übersteigen die steuerlich unbeachtlichen Kosten einer privaten Lebensführung. &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/auswaertstaetigkeit-absetzbare-telefonkosten" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Auswärtstätigkeit &#124; absetzbare Telefonkosten</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="content_img"><img decoding="async" src="/images/frau0.png" width="130" border="0" alt="Telefonkosten" /></div>
<p>Telefongespräche können als Werbungskosten abzugsfähig sein. So entschied ein Urteil des BFH vom 05. Juli 2012, das bei längerer auswärtiger Tätigkeit <strong>Telefonkosten</strong> als Werbungskosten abzugsfähig sind. Beträgt die auswärtige Tätigkeit mindestens 1 Woche, kann der Steuerpflichtige seine Telefonate in die Heimat von der Steuer absetzen. Die Telefonaufwendungen übersteigen die steuerlich unbeachtlichen Kosten einer privaten Lebensführung.</p>
<p>Trotz der Einordnung dieser Aufwendungen zum privaten Lebensbereich wurde die Klage beim Finanzgericht zugelassen. Ein Soldat im Ausland tätig, führte mit Familienangehörigen am Wochenende privat veranlasste Telefonate. Diese <strong>Telefonkosten dürfen als Werbungskosten</strong> in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen abgesetzt werden. Die Revision war erfolgslos.</p>
<p><strong>Begründung:</strong> Bei einer Tätigkeit im Ausland von mindestens 7 Tagen lassen sich notwendige private Dinge nur über Mehrkosten regeln, als die zum normalen Lebensbedarf zumutbar sind (beruflicher Veranlassungszusammenhang). Ob nun die <strong>Auswärtstätigkeit</strong> auf eine Einsatzwechseltätigkeit, Dienstreise, Auslandsaufenthalt oder Fahrtätigkeit beruht, ist dabei unerheblich. </p>
<p><span style="color:#7F848A;"><br />
<a href="https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&#038;Art=pm&#038;nr=27086"><br />
BFH-Urteil vom 5. Juli 2012 (VI R 50/10)<br />
</a><br />
</span></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Übernachtung von Berufskraftfahrern</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/uebernachtung-von-berufskraftfahrern</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Mar 2013 12:35:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Berufskraftfahrer]]></category>
		<category><![CDATA[Übernachtung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach dem aktuellen Urteil des FG Schleswig Holstein dürfen Berufskraftfahrer für die Übernachtung in Schlafkabinen keine Pauschbeträge als Werbungskosten ansetzen. Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang der Fahrtätigkeit müssen einzeln anhand von Belegen nachgewiesen werden. Im aktuellen Fall wurden Werbungskosten für die Nutzung der Toiletten auf Parkplätzen sowie Parkgebühren auf den Schätzwege ermittelt. Die am Tage anfallenden &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/uebernachtung-von-berufskraftfahrern" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Übernachtung von Berufskraftfahrern</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><!--adsense-->Nach dem aktuellen Urteil des FG Schleswig Holstein dürfen Berufskraftfahrer für die <strong>Übernachtung</strong> in Schlafkabinen keine Pauschbeträge als Werbungskosten ansetzen. Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang der Fahrtätigkeit müssen einzeln anhand von Belegen nachgewiesen werden. Im aktuellen Fall wurden Werbungskosten für die Nutzung der Toiletten auf Parkplätzen sowie Parkgebühren auf den Schätzwege ermittelt. Die am Tage anfallenden Kosten des Berufskraftfahrers wie Dusche, Toilette oder die Reinigung der Schlafkabine im LKW wurden vom Gericht mit einer täglichen Übernachtungspauschale von <strong>5 Euro</strong> anerkannt. </p>
<p>Die <strong>Übernachtungsnebenkosten</strong> auf Rastplätzen für Berufskraftfahrer müssen lt. FG Schleswig-Holstein zumindest in einem Zeitraum von 3 Monaten plausibel nachgewiesen werden, ob die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind. Pauschbeträge sind grundsätzlich nicht zulässig, wenn der LKW-Fahrer seiner Aufzeichnungspflicht nicht nachkommt. </p>
<p>Lehnt die Finanzverwaltung pauschal angesetzte Übernachtungskosten ohne Nachweis ab, sollen Steuerpflichtige Einspruch mit Hinweis der Revision im ruhenden Verfahren einlegen.</p>
<p><span style="color:#7F848A;"><br />
FG Schleswig-Holstein 30.6.11, 5 K 108/10,<br />
BFH 9.5.05, VI B 3/05, BFH/NV 05, 1550; 17.3.04, I B 158/03<br />
</span></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unfallkosten von der Steuer absetzen</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/unfallkosten-von-der-steuer-absetzen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Mar 2013 17:29:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[regelmäßige Arbeitsstätte]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.tp-buchhaltungsbuero.de/?p=219</guid>

					<description><![CDATA[<p>Unfallkosten können steuerlich geltend gemacht werden. Folgende Voraussetzungen hierfür sind allerdings erforderlich: Der Unfall muss auf dem Weg zur Arbeitsstätte entstanden sein und die Unfallkosten müssen tatsächlich bezahlt wurden sein (Nachweis in Form einer Rechnung). Dabei ist es unerheblich, ob der Unfall zur Arbeit oder auf dem Rückweg passiert ist. Allerdings darf der verursachte Unfall &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/unfallkosten-von-der-steuer-absetzen" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Unfallkosten von der Steuer absetzen</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Unfallkosten können steuerlich geltend gemacht werden. Folgende Voraussetzungen hierfür sind allerdings erforderlich:</strong></p>
<p>Der Unfall muss auf dem <strong>Weg zur Arbeitsstätte</strong> entstanden sein und die Unfallkosten müssen tatsächlich bezahlt wurden sein (Nachweis in Form einer Rechnung). Dabei ist es unerheblich, ob der Unfall zur Arbeit oder auf dem Rückweg passiert ist. Allerdings darf der verursachte Unfall nicht grob fahrlässig (z.B. Alkoholkonsum) entstanden sein.</p>
<p>Die verauslagten Kosten für den Unfall sind als Werbungskosten steuerlich anzurechnen. In besonderen Fällen allerdings können <strong>Unfallkosten</strong> auch außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben sein (Fahrten zur Ausbildung, Fahrten zum Scheidungsanwalt etc.). Die gezahlten Reparaturkosten für den Unfallschaden am PKW müssen vom Steuerpflichtigen tatsächlich selbst bezahlt wurden sein.</p>
<p><!--adsense#tarif--></p>
<p>Sollte das Unfallfahrzeug nicht repariert werden und ist zudem älter als 8 Jahre, kann nur der ermittelte Buchwert des PKW’s steuerlich angesetzt werden. Dieser absetzbare Buchwert wird ermittelt mit dem Anschaffungspreis (Kaufpreis). Dieser wird auf 8 Jahre verteilt. Im ungünstigsten Fall wäre dieser gleich 0! Entsprechend ist dann selbst ein Unfall zur Arbeitsstätte nicht steuergünstig absetzbar.</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ein Umzug in Etappen</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/ein-umzug-in-etappen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 20:18:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Umzug]]></category>
		<category><![CDATA[Umzugskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Umzugskosten von Arbeitnehmern in Etappen sind in der Regel privat einzustufen und daher steuerlich nicht abzugsfähig. Wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen vorerst in eine sogenannten Zwischenwohnung zieht und erst später in die Wohnung am Arbeitsplatz, ist der zweite Umzug an den Beschäftigungsort regelmäßig privat veranlasst. (Urteil FG Köln 14. Juli 2011) Die daraus resultierenden &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/ein-umzug-in-etappen" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Ein Umzug in Etappen</span></a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/ein-umzug-in-etappen">Ein Umzug in Etappen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de">Buchhaltungsbüro</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><!--adsense#tarif--><br />
Umzugskosten von Arbeitnehmern in Etappen sind in der Regel privat einzustufen und daher steuerlich nicht abzugsfähig. Wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen vorerst in eine <strong>sogenannten Zwischenwohnung</strong> zieht und  erst später in die Wohnung am Arbeitsplatz, ist der zweite Umzug an den Beschäftigungsort regelmäßig privat veranlasst. (Urteil FG Köln 14. Juli 2011) Die daraus resultierenden Umzugskosten stellen keine absetzbaren Werbungkosten dar.</p>
<p><!--adsense-->Der zwangsläufige Umzug aus beruflicher Veranlassung endet mit dem Einzug in die erste Wohnung (Zwischenwohnung). Da kein Veranlassungszusammenhang von der Ersten zur endgültigen Wohnung am Beschäftigungsort besteht, sind die <strong>Umzugskosten</strong> des zweiten Umzugs als private Kosten einzustufen. Grundlage ist der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers, dieser ist nicht mehr gegeben wenn er den bisherigen Mittelpunkt an den neuen Arbeitsort verlegt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/ein-umzug-in-etappen">Ein Umzug in Etappen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de">Buchhaltungsbüro</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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