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Nach dem aktuellen Urteil des FG Schleswig Holstein dürfen Berufskraftfahrer für die Übernachtung in Schlafkabinen keine Pauschbeträge als Werbungskosten ansetzen. Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang der Fahrtätigkeit müssen einzeln anhand von Belegen nachgewiesen werden. Im aktuellen Fall wurden Werbungskosten für die Nutzung der Toiletten auf Parkplätzen sowie Parkgebühren auf den Schätzwege ermittelt. Die am Tage anfallenden Kosten des Berufskraftfahrers wie Dusche, Toilette oder die Reinigung der Schlafkabine im LKW wurden vom Gericht mit einer täglichen Übernachtungspauschale von 5 Euro anerkannt.

Die Übernachtungsnebenkosten auf Rastplätzen für Berufskraftfahrer müssen lt. FG Schleswig-Holstein zumindest in einem Zeitraum von 3 Monaten plausibel nachgewiesen werden, ob die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind. Pauschbeträge sind grundsätzlich nicht zulässig, wenn der LKW-Fahrer seiner Aufzeichnungspflicht nicht nachkommt.

Lehnt die Finanzverwaltung pauschal angesetzte Übernachtungskosten ohne Nachweis ab, sollen Steuerpflichtige Einspruch mit Hinweis der Revision im ruhenden Verfahren einlegen.


FG Schleswig-Holstein 30.6.11, 5 K 108/10,
BFH 9.5.05, VI B 3/05, BFH/NV 05, 1550; 17.3.04, I B 158/03

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