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Telefonkosten

Telefongespräche können als Werbungskosten abzugsfähig sein. So entschied ein Urteil des BFH vom 05. Juli 2012, das bei längerer auswärtiger Tätigkeit Telefonkosten als Werbungskosten abzugsfähig sind. Beträgt die auswärtige Tätigkeit mindestens 1 Woche, kann der Steuerpflichtige seine Telefonate in die Heimat von der Steuer absetzen. Die Telefonaufwendungen übersteigen die steuerlich unbeachtlichen Kosten einer privaten Lebensführung.

Trotz der Einordnung dieser Aufwendungen zum privaten Lebensbereich wurde die Klage beim Finanzgericht zugelassen. Ein Soldat im Ausland tätig, führte mit Familienangehörigen am Wochenende privat veranlasste Telefonate. Diese Telefonkosten dürfen als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen abgesetzt werden. Die Revision war erfolgslos.

Begründung: Bei einer Tätigkeit im Ausland von mindestens 7 Tagen lassen sich notwendige private Dinge nur über Mehrkosten regeln, als die zum normalen Lebensbedarf zumutbar sind (beruflicher Veranlassungszusammenhang). Ob nun die Auswärtstätigkeit auf eine Einsatzwechseltätigkeit, Dienstreise, Auslandsaufenthalt oder Fahrtätigkeit beruht, ist dabei unerheblich.



BFH-Urteil vom 5. Juli 2012 (VI R 50/10)

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