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Unfallkosten können steuerlich geltend gemacht werden. Folgende Voraussetzungen hierfür sind allerdings erforderlich:

Der Unfall muss auf dem Weg zur Arbeitsstätte entstanden sein und die Unfallkosten müssen tatsächlich bezahlt wurden sein (Nachweis in Form einer Rechnung). Dabei ist es unerheblich, ob der Unfall zur Arbeit oder auf dem Rückweg passiert ist. Allerdings darf der verursachte Unfall nicht grob fahrlässig (z.B. Alkoholkonsum) entstanden sein.

Die verauslagten Kosten für den Unfall sind als Werbungskosten steuerlich anzurechnen. In besonderen Fällen allerdings können Unfallkosten auch außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben sein (Fahrten zur Ausbildung, Fahrten zum Scheidungsanwalt etc.). Die gezahlten Reparaturkosten für den Unfallschaden am PKW müssen vom Steuerpflichtigen tatsächlich selbst bezahlt wurden sein.

Sollte das Unfallfahrzeug nicht repariert werden und ist zudem älter als 8 Jahre, kann nur der ermittelte Buchwert des PKW’s steuerlich angesetzt werden. Dieser absetzbare Buchwert wird ermittelt mit dem Anschaffungspreis (Kaufpreis). Dieser wird auf 8 Jahre verteilt. Im ungünstigsten Fall wäre dieser gleich 0! Entsprechend ist dann selbst ein Unfall zur Arbeitsstätte nicht steuergünstig absetzbar.

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