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Umzugskosten von Arbeitnehmern in Etappen sind in der Regel privat einzustufen und daher steuerlich nicht abzugsfähig. Wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen vorerst in eine sogenannten Zwischenwohnung zieht und erst später in die Wohnung am Arbeitsplatz, ist der zweite Umzug an den Beschäftigungsort regelmäßig privat veranlasst. (Urteil FG Köln 14. Juli 2011) Die daraus resultierenden Umzugskosten stellen keine absetzbaren Werbungkosten dar.

Der zwangsläufige Umzug aus beruflicher Veranlassung endet mit dem Einzug in die erste Wohnung (Zwischenwohnung). Da kein Veranlassungszusammenhang von der Ersten zur endgültigen Wohnung am Beschäftigungsort besteht, sind die Umzugskosten des zweiten Umzugs als private Kosten einzustufen. Grundlage ist der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers, dieser ist nicht mehr gegeben wenn er den bisherigen Mittelpunkt an den neuen Arbeitsort verlegt.

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