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Mit Urteil vom 24. Juli 2013 des BFH’s muss ein Kleinunternehmer ( Umsatzgrenze 17.500 brutto pro Jahr ) eindeutig zur Regelbesteuerung optieren. Eine stillschweigende Abgabe einer jährlichen Umsatzsteuererklärung reicht nicht aus und erklärt keine unwiderrufliche Option zur Regelbesteuerung. Dagegen ist auch die Finanzverwaltung verpflichtet, selbst bei Abgabe einer Umsatzsteuererklärung, den Kleinunternehmer schriftlich den Willen der Option zu bestätigen.

Entscheidet sich der Kleinunternehmer (i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG) eindeutig auf Anfrage der Finanzverwaltung für die Regelbesteuerung, weil hohe Anschaffungen dann zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist er 5 Jahre daran gebunden und kann nicht im Folgejahr aufgrund geringer Umsätze wieder wechseln. Erst nach Ablauf von 5 Jahren kann dann der Unternehmer die Option schriftlich beim Finanzamt widerrufen.

Im Urteilsfall war nicht eindeutig zur erkennen, ob der Kleinunternehmer aufgrund unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer nur die Umsatzsteuer nachzahlen wollte ohne eigentlich eine eindeutige Optierung zur Regelbesteuerung wolle.

Definition: Kleinunternehmer im Sinne des §19 Abs. 1 UStG

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