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Zugleich wappnet sich die bewährte und erfolgreiche Unternehmensform der GmbH für den internationalen Wettbewerb, indem bestehende Nachteile ausgeglichen werden, ohne die Vorteile des deutschen GmbH-Rechts aufzugeben. Zentrales Anliegen der Reform ist es, die Gründung einer beschränkt haftenden Kapitalgesellschaft zu erleichtern und zu beschleunigen. Existenzgründer sollen zudem mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei der Rechtsformwahl haben. Sie können nun zwischen der „klassischen“ GmbH, einer „vereinfachten“ GmbH mit gesetzlicher Mustersatzung und der „Mini-“ bzw. „1-Euro-GmbH“, der sogenannten Unternehmergesellschaft mit geringstmöglichem Stammkapital, wählen.

Neben der klassischen GmbH (Mindeststammkapital von 25.000 Euro) bieten sich damit nun zwei zusätzliche Varianten an. Bei der vereinfachten „Muster-GmbH“ gibt das neue GmbH-Gesetz Gründungswilligen ein Musterprotokoll an die Hand, § 2 Absatz 1 a GmbHG, in welchem bereits Satzung, die Geschäftsführerbestellung und die Gesellschafterliste zusammengefasst sind. Die sogenannte Unternehmergesellschaft – auch als „Mini-“ oder „1-Euro-GmbH“ bezeichnet – entspricht den Bedürfnissen von Existenzgründern.

Diese in § 5 a GmbHG normierte Einstiegsvariante der GmbH ermöglicht letzteren, auch wenn bei Aufnahme ihrer Tätigkeit meist nur sehr wenig Stammkapital vorhanden ist und benötigt wird, die Wahl einer haftungsbeschränkten Rechtsform. Für alle GmbH-Gründungen gilt aber weiterhin das Erfordernis der notariellen Beurkundung. In Deutschland gibt es etwa 1 Million GmbH’s. Die GmbH wird mit dem MoMiG eine moderne, schlanke Rechtsform des Mittelstandes, welche auch im internationalen Vergleich die Nase vorn hat. Ein Rückgriff auf ausländische Gesellschaftsformen, insbesondere eine englischen Limited, ist daher nicht mehr notwendig.

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