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Die allgemeine Auffassung bestätigt ein aktuelles Urteil, wonach ein GmbH Gesellschafter als Geschäftsführer fungiert und eine Minderbeteiligung von 50% unterhält. Dieses Urteil besagt, dass die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist. Diese Pflicht zur Sozialversicherung besteht auch dann, selbst wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer über wesentliche Fachkenntnisse und Kundenkontakte der Firma verfügt, sich allerdings die Rechte eines Arbeitnehmers sichert.

Im Arbeitsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers war Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (max. 6 Wochen usw.) geregelt. Die Gesellschafterbeteiligung lag im aktuellen Urteilsfall bei 49,71% und somit galt dies als eine Minderbeteiligung.

Im Grundsatz nach ist selbst ein Geschäftsführer einer GmbH immer als normaler Angestellter zu betrachten und entsprechend unterliegt das Gehalt der Sozialversicherung. Ab dem 31.12.2004 muss ohnehin nach einen obligatorisches Statusfeststellungsverfahren gem. § 7a Abs. 1 S. 2 SGV IV ermittelt werden, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsfrei unabhängig seiner GmbH-Beteiligung eingestuft werden kann.

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