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Das FG Berlin-Brandenburg entschied im Urteil vom 1. August 2012 das Geldgeschenke zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn zählen. Dies gilt auch, wenn von Dritten Geldzuwendungen als Geschenk bezeichnet werden. Darunter fallen sämtliche Vorteile die im Zusammenhang mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis stehen.

Im vorliegenden Fall schenke ein bisheriger Gesellschafter-Geschäftsführer allen Mitarbeitern (Arbeitnehmern) einer GmbH einen Geldwert als Scheck. Dieser Geldwert resultierte aus dem Anteilsverkauf seiner GmbH-Anteile. Somit besteht ein enger Zusammenhang zur bisherigen Geschäftsführeranstellung der GmbH, so das Gericht. Irrelevant ist dabei, ob die Arbeitgeberin (GmbH) selbst die Geldzuwendung leistete.

Der Scheck (Geldzuwendung) für die Mitarbeiter der GmbH ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Gegen das Urteil des FG ist Revision unter Az. VI R57/12 anhängig.

FG-Urteil vom 1.8.2012, Az. 1 K 1102/09

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