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Grundsätzlich gilt ein Ansatz der Entfernungspauschale (0,30 Euro pro Entfernungskilometer) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Wird nun eventuell die Einzelfahrt zur Arbeit durch beispielsweise einen Mandanten- oder Kundenbesuch unterbrochen oder erweitert, ist laut FG auch die Entfernungspauschale zulässig und anzusetzen (0,30 Euro – einfache Strecke). Zur Begründung führt das Finanzgericht an:

Das Gesetz sehe unabhängig vom Aufwand eine Pauschalregelung mit Abgeltungswirkung vor.

Sogenannte Dreiecksfahrten sind also unbedenklich in Bezug auf die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Wird mit Dreiecksfahrten der Arbeitsweg unterbrochen, so gilt für die Teilstrecke der Reisekostenansatz.

Im Klageverfahren gewährte das FG Münster dem Kläger die volle Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Allerdings ist ein kompletter Ansatz als Dienstreise (Betriebsausgabe mit 0,30 Euro für gefahrene Kilometer) nicht zulässig.

Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 12/13 anhängig

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