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	<title>Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>Ein Arbeitszimmer im Keller</title>
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		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Apr 2015 16:36:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerurteile]]></category>
		<category><![CDATA[häusliches Arbeitszimmer]]></category>
		<category><![CDATA[Keller]]></category>
		<category><![CDATA[Kellerraum]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Laut BFH-Urteil vom 11. November 2014 entschieden die Richter, das auch ein Arbeitszimmer im Keller steuerlich ansetzbar ist. Die räumliche Trennung eines im Keller eines Einfamilienhauses befindlichen Arbeitszimmers ist zulässig und kann gerade bei Unternehmer im vollen Umfang anteilig ohne Begrenzung von max. 1.250,- Euro als Betriebsausgaben gelten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Arbeitszimmer &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/ein-arbeitszimmer-im-keller" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Ein Arbeitszimmer im Keller</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Laut <strong>BFH-Urteil</strong> vom 11. November 2014 entschieden die Richter, das auch ein <strong>Arbeitszimmer im Keller</strong> steuerlich ansetzbar ist. Die räumliche Trennung eines im Keller eines Einfamilienhauses befindlichen Arbeitszimmers ist zulässig und kann gerade bei Unternehmer im vollen Umfang anteilig ohne Begrenzung von max. 1.250,- Euro als Betriebsausgaben gelten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Arbeitszimmer überwiegend betrieblich genutzt wird. <strong>Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung.</strong> Die Kosten sind <strong>unbegrenzt</strong> absetzbar.</p>
<p>Die unmittelbare Verbindung zum gesamten Wohnraum ist nicht erforderlich. Somit kann auch ein separater Raum auf dem Grundstück des Einfamilienhauses als Arbeitszimmer genutzt und abgesetzt werden. Grundsätzlich ist ein im Einfamilienhaus genutztes <strong>häusliches Arbeitszimmer</strong> in einem abgeschlossenen Raum/Zimmer zulässig. Bei der Ermittlung des absetzbaren Anteils des Arbeitszimmers muss demnach die Gesamtfläche des Hauses einbezogen werden. Weitere Kellerräume gelten als Nebenräume/Zubehörräume und werden bei der Berechnung des Anteils nicht mit berücksichtigt.</p>
<p>Einem angestellten Arbeitnehmer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit nicht überwiegend dem <strong>Arbeitszimmer</strong> zuzurechnen ist, kann nur max. 1.250,- Euro seiner anteiligen Kosten absetzen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Prüfungsleistungen sind absetzbare Handwerkerleistungen</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/pruefungsleistungen-sind-absetzbare-handwerkerleistungen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 14 Mar 2015 15:00:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Handwerkerleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungsleistung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bekanntlich können Handwerkerleistungen mit 20% der Lohnleistung (Arbeitslohn) des Handwerkers von der Steuer abgesetzt werden. Die Höchstgrenze beträgt 6.000 Euro pro Jahr. Daher kann bis max. 1.200 Euro ihr zu versteuerndes Einkommen reduziert werden. Zusätzlich können die Fahrtkosten des Handwerkers angerechnet werden. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung, die nicht bar sondern per Überweisung nachgewiesen werden &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/pruefungsleistungen-sind-absetzbare-handwerkerleistungen" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Prüfungsleistungen sind absetzbare Handwerkerleistungen</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bekanntlich können Handwerkerleistungen mit <strong>20%</strong> der Lohnleistung (Arbeitslohn) des Handwerkers von der Steuer abgesetzt werden. Die Höchstgrenze beträgt <strong>6.000 Euro pro Jahr</strong>. Daher kann bis max. 1.200 Euro ihr zu versteuerndes Einkommen reduziert werden. Zusätzlich können die Fahrtkosten des Handwerkers angerechnet werden. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung, die <strong>nicht bar</strong> sondern per Überweisung nachgewiesen werden muss.</p>
<p>Zur Steuerermäßigung (Anrechnungsmöglichkeit) von Prüfungsleistungen nimmt der Bundesfinanzhof (BFH) in der Pressemitteilung vom 28.01.2015 Stellung. Abzugsfähig sind laut BFH demnach Aufwendungen für eine Prüfung der Abwasserleitung auf Dichtigkeit. Es entspricht einer <strong>begünstigten Handwerkerleistung</strong> die steuerlich anrechenbar ist. Die Finanzverwaltung lehnte dies bisher als Handwerkerleistung ab. Vergleichbar wären diese Leistungen mit Gutachterleistungen.</p>
<p>Der BFH begründet dies mit einer vorbeugenden Erhaltungsmaßnahme, die ebenso wie Wartungen oder Schadensbeseitigungen am Haus als <a target="_blank" href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html" rel="noopener">Handwerkerleistungen nach §35 EStG</a> zu betrachten sind.</p>
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		<item>
		<title>Taxibetrieb – Schätzung der Betriebseinnahmen</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/taxibetrieb-schaetzung-der-betriebseinnahmen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 08 Mar 2015 07:53:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Besteuerungsgrundlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Schätzung]]></category>
		<category><![CDATA[Taxibetrieb]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Führen Taxiunternehmen keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen wie tägliche Kasseneinnahmen auf Grundlage von Taxameter oder Schichtzettel, darf die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung die Einnahmen hinzu schätzen. Am Monatsende erfassten Einnahmen im Kassenbericht pro Fahrer sind unzulässig und verstoßen lt. Finanzverwaltung gegen die Aufzeichnungspflichten. Eine entbundene Pflicht der Einzelaufzeichnung von Einnahmen trifft nicht auf das Taxigewerbe zu. &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/taxibetrieb-schaetzung-der-betriebseinnahmen" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Taxibetrieb – Schätzung der Betriebseinnahmen</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Führen <strong>Taxiunternehmen</strong> keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen wie tägliche Kasseneinnahmen auf Grundlage von Taxameter oder Schichtzettel, darf die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung die Einnahmen hinzu schätzen. Am Monatsende erfassten Einnahmen im Kassenbericht pro Fahrer sind unzulässig und verstoßen lt. Finanzverwaltung gegen die Aufzeichnungspflichten.</p>
<p>Eine entbundene Pflicht der Einzelaufzeichnung von Einnahmen trifft <strong>nicht</strong> auf das Taxigewerbe zu. Nach Auffassung des Gerichts genügt nicht die Monatsaufzeichnung der Fahrereinnahmen. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Berechnungsgrundlage sind die geführten <strong>Schichtzettel</strong>, Angaben des Kilometerzählers und Taxameter jedes Fahrers.</p>
<p>Ein Richtwert der Hinzuschätzungen von Betriebsprüfer sind TÜV-Berichte von Jahresfahrleistungen von Taxiunternehmen. Im Grunde nach teilte das Gericht die Auffassung der Betriebsprüfer, da <strong>Aufzeichnungspflichten</strong> verletzt wurden. Jedoch die Höhe der Hinzurechnung war für das Finanzgericht zweifelhaft. Der geschätzte Nettoerlös pro gefahrenen Kilometer (0,80 Euro) war für das Gericht zu hoch.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Doppelte Haushaltsführung – absetzbare Werbungskosten</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/doppelte-haushaltsfuehrung-absetzbare-werbungskosten</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Mar 2015 18:05:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[doppelte Haushaltsführung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Zweitwohnung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.tp-buchhaltungsbuero.de/?p=366</guid>

					<description><![CDATA[<p>Liegt eine berechtigte doppelte Haushaltführung vor, können folgende Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich in der Anlage N abgesetzt werden: Erste und letzte Fahrt zur 1. Tätigkeitsstätte mit 0,30 Euro pro gefahrene Kilometer (inkl. Reisenebenkosten wie z.B. Parkplatzgebühren) wöchentlichen Familienheimfahrten mit der Entfernungspauschale von 0,30 € (einfache Strecke zum Hauptwohnsitz) Voraussetzung für absetzbare Fahrtkosten ist, dass diese &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/doppelte-haushaltsfuehrung-absetzbare-werbungskosten" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Doppelte Haushaltsführung – absetzbare Werbungskosten</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Liegt eine berechtigte <a href="/doppelte-haushaltsfuehrung.html">doppelte Haushaltführung</a> vor, können folgende Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich in der Anlage N abgesetzt werden:</p>
<ul style="font-size:15px;">
<li>Erste und letzte Fahrt zur 1. Tätigkeitsstätte mit <strong>0,30 Euro pro gefahrene Kilometer</strong> <br />(inkl. Reisenebenkosten wie z.B. Parkplatzgebühren)</li>
<li>wöchentlichen  Familienheimfahrten mit der <strong>Entfernungspauschale von 0,30 €</strong> <br />(einfache Strecke zum Hauptwohnsitz)</li>
</ul>
<div class="postdatabox" style="font-size:14px;">Voraussetzung für absetzbare Fahrtkosten ist, dass diese mit dem <strong>eigenen PKW</strong> durchgeführt werden. Überlassende Firmenwagen führen zum Ausschluss aller Fahrtkostenanrechnungen.</div>
<p></p>
<ul style="font-size:15px;">
<li>
Verpflegungskosten (Pauschbeträge) ab Bezug der Zweitwohnung für An- und Abreisetag je <strong>12 Euro</strong>. Für einen 3-Monatszeitraum <strong>24 Euro</strong> pro Tag bei voller Abwesenheit vom Hauptwohnsitz.
</li>
<li>
Kosten für die Zweitwohnung (Miete, Nebenkosten, Zweitwohnungssteuer, div. Einrichtungsgegenstände, Stellplatzmiete, GEZ usw.)
</li>
<li>
Nachgewiesene Umzugskosten ( Umzugsfirma, Möbeltransport, Umzugskartons)
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweis:</strong> Die gesetzlichen Umzugspauschalen (730 Euro Ledige) können nicht angesetzt werden, da der Lebensmittelpunkt <strong>nicht</strong> verlagert wird.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Doppelte Haushaltsführung</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/doppelte-haushaltsfuehrung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Mar 2015 17:21:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[doppelte Haushaltsführung]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensmittelpunkt]]></category>
		<category><![CDATA[Zweitwohnung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.tp-buchhaltungsbuero.de/?p=365</guid>

					<description><![CDATA[<p>Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung können wie bekannt steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer zum gewöhnlichen Hausstand (Lebensmittelpunkt) aufgrund des Arbeitsortes eine Zweitwohnung unterhält und dort seine erste Tätigkeitsstätte hat. Der eigene Hausstand am heimischen Wohnort muss weiterhin den Lebensmittelpunkt darstellen. Die absetzbaren Kosten für die Zweitwohnung sind &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/doppelte-haushaltsfuehrung" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Doppelte Haushaltsführung</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Aufwendungen für die <strong>doppelte Haushaltsführung</strong> können wie bekannt steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer zum gewöhnlichen Hausstand (Lebensmittelpunkt) aufgrund des Arbeitsortes eine <strong>Zweitwohnung</strong> unterhält und dort seine erste Tätigkeitsstätte hat. Der eigene Hausstand am heimischen Wohnort muss weiterhin den Lebensmittelpunkt darstellen.</p>
<p>Die absetzbaren Kosten für die <strong>Zweitwohnung</strong> sind auf <strong>1000,- Euro pro Monat</strong> begrenzt und können bei Nichtausschöpfung auf einen anderen Monat übertragen werden. Absetzbare Werbungskosten sind beispielsweise: Fahrtkosten, wöchentliche Familienheimfahrten, Verpflegungskosten für die ersten 3 Monate usw.</p>
<p>Mit dem Urteil vom 08.10.2014 hat der BFH zur <strong>doppelten Haushaltsführung</strong> nochmals Stellung genommen. Wird der Lebensmittelpunkt an den Tätigkeitsort (Zweitwohnung) verlegt, da z.B. die Frau oder Lebensgefährtin gemeinsam mit dort wohnt und Ausstattung und Größe der Zweitwohnung der Hauptwohnung gleicht, so trifft keine doppelte Haushaltsführung mehr zu, da eine gemeinsame Lebensführung mit dem Partner vorliegt. Dies gilt auch dann, selbst wenn die Wohnung am bisherigen <strong>Lebensmittelpunkt</strong> beibehalten wird.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Selbst getragene Benzinkosten</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/selbst-getragene-benzinkosten</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Mar 2015 07:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Benzinkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.tp-buchhaltungsbuero.de/?p=364</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04. Dezember 2014 (Az. 12 K 1073/14 E) entschied, das selbst getragene KfZ-Kosten auch bei Anwendung der 1% &#8211; Regelung als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers zulässig sind. Im Urteilsfall entstanden für einen Außendienstmitarbeiter mit überlassenden Firmenwagen Benzinkosten, die er selbst trug und nicht vom Arbeitgeber erstattet bekam. &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/selbst-getragene-benzinkosten" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Selbst getragene Benzinkosten</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04. Dezember 2014 (Az. 12 K 1073/14 E) entschied, das selbst getragene KfZ-Kosten auch bei Anwendung der 1% &#8211; Regelung als <strong>Werbungskosten</strong> bei der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers zulässig sind. </p>
<p>Im Urteilsfall entstanden für einen Außendienstmitarbeiter mit überlassenden Firmenwagen <strong>Benzinkosten</strong>, die er selbst trug und nicht vom Arbeitgeber erstattet bekam. Dies war im Vorfeld zwischen dem Arbeitgeber und Mitarbeiter so vereinbart. Der Firmenwagen wurde auch für Privatfahrten genutzt und in der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers korrekt mit der 1% &#8211; Regelung versteuert. Die zusätzlich entstandenen Benzinkosten kann der AN von der Steuer absetzen, so das FG Düsseldorf.</p>
<p><strong>Zur Begründung:</strong> Aufgrund keiner regelmäßigen Arbeitsstätte wurden keine Fahrten Whg./Arb. geltend gemacht. Es entstanden reine berufliche und private Fahrten die laut Vereinbarung selbst getragen werden mussten. Diese Kosten waren entstanden, um die Erzielung der Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis zu sichern. Für die Privatfahrten wurde die mtl. 1% Regelung als Sachbezug dem Arbeitslohn zugeschlagen.<br />
Daher sind <strong>sämtliche Benzinkosten</strong> auch als Werbungskosten absetzbar. Eine Revision ist beim BFH zugelassen. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/selbst-getragene-benzinkosten">Selbst getragene Benzinkosten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de">Buchhaltungsbüro</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Lohnabrechnungen 2015</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/lohnabrechnungen-2015</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Mar 2015 15:43:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lohnabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[steueränderungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ab dem 01. Januar 2015 stehen wieder einige gesetzlichen Änderungen bereit, die sich auf eine Nettolohnauszahlung der Arbeitnehmer auswirken können. So wurde der gesetzliche Beitragssatz zur Krankenversicherung (GKV) von 15,5 % auf 14,6 % abgesenkt. Der Sonderbeitrag von 0,9 % wurde ausgesetzt. Aktuell für 2015 können die Krankenkassen nun individuell einen Zusatzbeitrag i.H. von 0,9 &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/lohnabrechnungen-2015" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Lohnabrechnungen 2015</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 01. Januar 2015 stehen wieder einige <strong>gesetzlichen Änderungen</strong> bereit, die sich auf eine Nettolohnauszahlung der Arbeitnehmer auswirken können. So wurde der gesetzliche Beitragssatz zur Krankenversicherung (GKV) von 15,5 % auf <strong>14,6 %</strong> abgesenkt. Der Sonderbeitrag von 0,9 % wurde ausgesetzt. Aktuell für 2015 können die Krankenkassen nun individuell einen Zusatzbeitrag i.H. von 0,9 % den Arbeitnehmern auferlegen. Dieser Zusatzbeitrag ist dann bereits in den Lohntabellen berücksichtigt.</p>
<p>Im Beitragsnachweis der Arbeitgeber muss neben dem allgemeinen KV-Beitrag (1000/3000) der Zusatzbeitrag gesondert ausgewiesen werden. Weiterhin erfolgt zum 01.01.2015 die Anhebung der Pflegeversicherung auf <strong>2,35 %</strong> (2,05 % = 2014). Zudem wird allerdings der <strong>Beitragssatz zur Rentenversicherung</strong> auf <strong>18,7 %</strong> (18,9 % = 2014) verringert. Eine spürbare Arbeitnehmerersparnis und Verbesserung in der Sozialversicherungsbelastung ist jedoch nicht zu erkennen, da die Anpassungen der RV und PV sich nahezu ausgleichen.</p>
<p>Zumindest gibt es eine Entlastung bei Einkommensgrößen bis 2000,- Euro durch die Erhöhung des Grundfreibetrags von 8.354,- auf <strong>8.472,-</strong>. Gravierende <strong>Steueränderungen</strong> zu Gunsten der Arbeitnehmer sind jedoch auch für 2015 nicht zu erkennen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/lohnabrechnungen-2015">Lohnabrechnungen 2015</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de">Buchhaltungsbüro</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ausfuhrlieferungen – ATLAS Verfahren</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/ausfuhrlieferungen-atlas-verfahren</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Mar 2015 10:59:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[ATLAS Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Ausfuhrlieferung]]></category>
		<category><![CDATA[Zollstelle]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.tp-buchhaltungsbuero.de/?p=362</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mit dem Schreiben vom 23. Januar 2015 hat die Finanzverwaltung zu den steuerbefreiten Ausfuhrlieferungen Stellung genommen. Insbesondere geht es dabei um das elektronische Zollsystem ATLAS. Europaweit ist man seit dem 01. Juli 2009 verpflichtet, die Ausfuhrlieferungen über das elektronische ATLAS-Verfahren abzuwickeln. Die bestimmten Ausgangsvermerke der Ausführer stellen die Grundlagen der elektronischen Ausgangsbestätigungen der Zollstelle dar. &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/ausfuhrlieferungen-atlas-verfahren" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Ausfuhrlieferungen – ATLAS Verfahren</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Schreiben vom 23. Januar 2015 hat die Finanzverwaltung zu den steuerbefreiten Ausfuhrlieferungen Stellung genommen. Insbesondere geht es dabei um das elektronische Zollsystem <strong>ATLAS</strong>. Europaweit ist man seit dem 01. Juli 2009 verpflichtet, die <strong>Ausfuhrlieferungen</strong> über das elektronische ATLAS-Verfahren abzuwickeln. Die bestimmten Ausgangsvermerke der Ausführer stellen die Grundlagen der elektronischen Ausgangsbestätigungen der Zollstelle dar.</p>
<p>Das Kontrollergebnis der Ausfuhrstelle ist wird daher aufgrund der Angaben des Ausführenden erstellt und erhält einen entsprechenden <strong>Ausgangsvermerk</strong> auf den Zollpapieren. Dabei gibt es aufgrund verschiedener Fallkonstellationen unterschiedliche Ausgangsvermerke, so die Finanzverwaltung. Im Schreiben wird explizit darauf Stellung genommen.</p>
<div class="postdatabox">ATLAS ist ein neu eingeführten Zollsystem bei denen elektronisch die Ausfuhrlieferungen übermittelt werden. Dabei sind wesentlichen Kriterien des Ausfuhrverfahrens zu berücksichtigen. Die für die Ausfuhrerklärung erforderlichen Anmeldedaten müssen im ATLAS durch den Zollanmelder eingetragen werden.</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/ausfuhrlieferungen-atlas-verfahren">Ausfuhrlieferungen – ATLAS Verfahren</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de">Buchhaltungsbüro</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/elektronische-lohnsteuerabzugsmerkmale-elstam</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 21 Feb 2015 14:33:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale]]></category>
		<category><![CDATA[ELStAM]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.tp-buchhaltungsbuero.de/?p=359</guid>

					<description><![CDATA[<p>Bekanntlich gibt es seit dem 01. Januar 2012 keine Lohnsteuerkarte auf Papierform mehr. Diese wurde durch ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) abgelöst. Da die Einführung und Anwendung dieser elektronischen Form einiges an Problemen mit sich bringt, gab es eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2014. Das heißt, dass Arbeitgeber ab dem 01. Juli 2014 verpflichtet sind, den &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/elektronische-lohnsteuerabzugsmerkmale-elstam" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Bekanntlich gibt es seit dem 01. Januar 2012 keine <strong>Lohnsteuerkarte</strong> auf Papierform mehr. Diese wurde durch <strong>ELStAM</strong> (<strong>E</strong>lektronische <strong>L</strong>ohn<strong>st</strong>euer<strong>a</strong>bzugs<strong>m</strong>erkmale) abgelöst. Da die Einführung und Anwendung dieser elektronischen Form einiges an Problemen mit sich bringt, gab es eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2014. Das heißt, dass Arbeitgeber ab dem 01. Juli 2014 verpflichtet sind, den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale anzuwenden.</p>
<p>Bis zum Ende dieser Übergangsfrist (30.06.2014) konnte noch mit der Papierform abgerechnet werden. Die abgerufenen <strong>ELStAM-Daten</strong> sind nun zwingend anzuwenden. Bei den ELStAM-Daten handelt es sich um wichtige Arbeitnehmerdaten, die bisher auf der Vorderseite einer Lohnsteuerkarte eingetragen waren.</p>
<p>Diese waren z.B. die Steuerklasse, Anzahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuerzugehörigkeit und Freibeträge. Das neue <strong>elektronische Verfahren</strong> soll Vereinfachungen bringen, Änderungen wie Heirat oder Kinderanzahl können somit einfach elektronisch abgerufen werden. Gerade für Lohnbüros können somit Fehler bei der Gehaltsabrechnung vermieden werden.</p>
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		<title>Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/zeitpunkt-des-vorsteuerabzuges</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Feb 2015 18:47:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Voranmeldezeitraum]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerabzug]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitpunkt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Recht zum Vorsteuerabzug im entsprechenden Voranmeldungszeitraum wurde mit Urteil vom 13. Februar 2014 durch den Bundesfinanzhof (BFH) festgesetzt. Laut BFH ist die Vorsteuer dann abzugsfähig, wenn das Abzugsrecht entstanden ist. Grundsätzlich ist die Vorsteuer erst abzugsfähig, wenn die entsprechende Eingangsrechnung eingegangen ist. Eine erstellte Rechnung beispielsweise aus dem Monat 01/2015, die aber erst dem &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/zeitpunkt-des-vorsteuerabzuges" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Recht zum <strong>Vorsteuerabzug</strong> im entsprechenden Voranmeldungszeitraum wurde mit Urteil vom 13. Februar 2014 durch den Bundesfinanzhof (BFH) festgesetzt. Laut BFH ist die Vorsteuer dann abzugsfähig, wenn das Abzugsrecht entstanden ist. Grundsätzlich ist die Vorsteuer erst abzugsfähig, wenn die entsprechende Eingangsrechnung eingegangen ist.</p>
<p>Eine erstellte Rechnung beispielsweise aus dem Monat 01/2015, die aber erst dem Unternehmen im Monat 02/2015 zugestellt wird, ist auch erst im Voranmeldungszeitraum Februar 2015 abzugsfähig.</p>
<p>Grundsätzlich muss für die <strong>Berechtigung zum Vorsteuerabzug</strong> eine ordnungsgemäße Rechnung dem Unternehmer vorliegen. Alle anderen übrigen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug müssen belegt werden können.</p>
<p>Bei verspätetem Abzug der Vorsteuer kann unter Umständen eine Verjährung vorliegen und deshalb nicht gewährt werden. Eine Möglichkeit des Wahlrechtes ist daher nicht gegeben. Die Vorsteuer muss in dem Voranmeldungszeitraum angerechnet werden, in dem die <strong>ordnungsgemäße Eingangsrechnung</strong> dem Unternehmen vorliegt.</p>
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