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Steuererstattungsansprüche ergeben sich aus der Abgabenordnung (§ 37 AO). Die Finanzverwaltung regelt mit einem neuen Schreiben vom 14. Januar 2015 die Erstattungsansprüche und auch die Reihenfolge der Anrechnung. Ob eine Berechtigung vorliegt wird ebenfalls dargestellt. Bei Fällen der Zusammenveranlagung (Ehegatten) oder auch die Einzelveranlagung wird klargestellt, dass die Anrechnung und Erstattung demjenigen zugeordnet wird, der die Steuerzahlungen auch getätigt hat.

Zu beachten sind in diesem Zusammenhang aber die Tilgungsbestimmungen des Steuerpflichtigen.
Im Falle von Abtretungen oder Pfändungen wird auch dann dem Steuerpflichtigen der Anspruch zugestanden, wenn sein Konto einer Pfändung unterliegt (Pfändungsschuldner).

Man bezeichnet umgangssprachlich einen Steuererstattungsanspruch auch als Rückforderungsanspruch. Die Auszahlung an einen Ehegatten wirkt bei zusammenveranlagten Eheleuten entsprechend auch gegen und für den anderen Ehegatten (§ 36 Abs. 4 Satz 3 AO). Es trifft hieraus aber keine Gesamtgläubigerschaft der zusammenveranlagten Ehegatten zu, da davon auszugehen ist, das der anderen Ehegatte diese Erstattungszuordnung billigt.

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