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Sofern das Finanzamt die Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung mit dem Hinweis „Steuerfall mit Spitzensteuersatz“ ablehnt, ist dies keine ordnungsgemäße Begründung für die Ablehnung. Die Verwaltungsvorschriften der Finanzverwaltung bezüglich der Einkommensteuererklärungen sollen nach allgemeiner Ansicht einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen Steuerpflichtigen, Steuerberatern und Finanzbehörden ermöglichen.

Dabei werden als Ermessensrichtlinien Grundsätze für die Ausübung des Ermessens im Einzelfall dargelegt. Im Urteilsfall hatte das Finanzamt den Steuerpflichtigen aufgefordert, die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 bis zum 30.09.2011 abzugeben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass in den vergangenen Veranlagungszeiträumen hohe Einkünfte erzielt wurden mit der Folge, dass der Spitzensteuersatz ausgelöst wurde. Der Steuerpflichtige wurde von einem Steuerberater vertreten, weshalb Einspruch gegen die Ablehnung erfolgte, da ja bei steuerberatenden Berufen die Frist regelmäßig ohne Angabe von Gründen bis zum 31.12. des Folgejahres verlängert ist. Anforderungen vor diesem Termin müssen begründet werden. Eine Begründung nur mit dem Hinweis, dass ein Steuerfall mit Spitzensteuersatz vorliegt, ist nach Aussage des Finanzgerichts unzulässig.

Quelle: Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter 10/2011

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