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Ab dem 1.7.2010 sind Zusammenfassende Meldungen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats (ohne Dauerfristverlängerung) beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen, wenn sie im laufenden Quartal oder einem der vorausgegangenen vier Kalendervierteljahre nur ein einziges Mal 50.000 € überschritten haben (bis zum Ende des Jahres 2011 gilt insofern ein Grenzbetrag von 100.000 €). Wird der Grenzbetrag nicht überschritten, bleibt es bei der quartalsweisen Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen.

Auch innergemeinschaftliche sonstige Leistungen sind ab dem ersten Kalendervierteljahr 2010 -unabhängig von ihrer Höhe – kalendervierteljährlich bis zum 25. nach Ablauf des letzten Monats im Quartal zu melden (ohne Dauerfristverlängerung).

Hinweis: Da die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung vor der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung bei Dauerfristverlängerung erfolgen muss, sind die für jene erforderlichen Daten auch vorgezogen zu ermitteln. Gegenwärtig wird im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens geprüft, ob die Abgabefrist für die Zusammenfassende Meldung bis zum Ende des jeweils folgenden Monats verlängert werden kann.

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