Durch ein Urteil des BFH vom 11. Dez. 2012 wurde der Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung & Verpachtung konkretisiert und Stellung genommen. So ist bei langjährigem Leerstand von Mietobjekten (Wohnimmobilien) unter Umständen von keiner Gewinnerzielungsabsicht auszugehen und somit ein Werbungskostenabzug nicht zulässig.
Der BFH verlangt vom Vermieter geeignete Maßnahmen zur Vermarktung der Immobilie. Ständige Inserate mit Erkennbarkeit der Vermietung müssen klar zu erkennen sein (Einkünfteerzielungsabsicht). Sofern trotz Anzeigen oder andere Vermietungsangebote keine Erfolgsaussichten sichtbar werden, muss der Vermieter Zugeständnisse in Bezug auf die Miethöhe oder Mietpersonen machen.
Ist keine gewollte Vermietungsabsicht zu erkennen, ist ein Werbungskostenabzug von laufenden Kosten der Immobilie (AfA, Zinsen, Grundbesitzabgaben) nicht zulässig, da von keiner Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist. Im Zusammenhang der Problematik von Leerständen der Mietobjekte (keine Mieteinnahmen) sind weitere laufenden Verfahren beim BFH anhängig.
Urteil vom 11.12.12 – IX R 14/12
weitere Verfahren:
IX R 68/10: Reaktion auf „Mietgesuche“ als ernsthafte Vermietungsbemühung?;
IX R 39-41/11, IX R 9/12: „Punktuelle Vermietungsbestrebungen“ bei gleichzeitiger Verkaufsabsicht; IX R 19/11: Leerstand bei Untervermietung; IX R 7/10: Leerstand bei Zwischenvermietung