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Private Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft und deren Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat geprüft, ob die Senkung der Beteiligungsgrenze von 10% auf 1% verfassungsgerecht ist. Mit einer Entscheidung vom 23. Januar 2013 entschied der BFH, das es keine verfassungsrechtliche Bedenken gibt. Wenn daher ein Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre zu mindestens 1% an der Kapitalgesellschaft beteiligt war, sind entstandene Veräußerungsgewinne steuerpflichtig. Voraussetzung hierbei ist, dass die Anteile im Privatvermögen gehalten werden.

Ein Kläger klagte vor dem Finanzgericht gegen die Verfassungsmäßigkeit der 1%-Grenze, da das Finanzamt den Veräußerungsgewinn im Halbeinkünfteverfahren (Einkünfte i.S. von § 17 EStG) versteuerte. Die Klage wurde abgewiesen. Entsprechend sei auch die steuerliche Erfassung von Wertsteigerungen für den Zeitraum der Verkündung des Gesetzes bis zum Inkrafttreten der 1% – Beteiligungsgrenze verfassungsgerecht.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 sind mit Einführung der Abgeltungssteuer auch Gewinne bei Veräußerung von Aktienbeteiligungen unter 1%-Anteil steuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Im obigen Verfahren wurde vom BFH das Urteil diesbezüglich nicht beeinflusst.

BFH, Urteil vom 24.Okt. 2012, IX R 36/11

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