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Unangemessene Leistungen einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter führen (zumindest) in Höhe der Abweichung vom fremdüblichen Entgelt zu einer sog. verdeckten Gewinnausschüttung. In ihrem Umfang wandeln sich vorgeblich steuerlich abzugsfähige Aufwendungen der Kapitalgesellschaft zu einem Gewinn, der der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unterliegt (gegebenenfalls zuzüglich Nachzahlungszinsen, wenn die verdeckte Gewinnausschüttung im Nachhinein durch die steuerliche Betriebsprüfung „ausgemacht“ wird). Zudem ist für die Ausschüttung Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % plus Solidaritätszuschlag abzuführen, die beim Gesellschafter abgeltende Wirkung hat (oder auf die persönliche Einkommensteuerschuld angerechnet wird, etwa falls die Beteiligung in einem Betriebsvermögen gehalten wird und deswegen die verdeckte Gewinnausschüttung im Umfang von 60 % der Tarifbelastung unterfällt).

Hinweise: Das bevorstehende Jahresende kann Anlass sein, zu prüfen, ob Vereinbarungen zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter steuerlich nicht angreifbar sind. Soweit möglich, sollte ein Abgleich mit Fremdvergleichspreisen erfolgen. Für gezahlte Gehälter zieht die Finanzverwaltung in erster Linie Gehaltsstrukturuntersuchungen heran; die Verzinsung für ein von der Kapitalgesellschaft gewährtes Darlehen sollte in etwa hälftig zwischen dem banküblichen Soll- und Habenzins liegen. Sind Sie – allein oder im Interessengleichklang mit anderen Gesellschaftern – beherrschend an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, ergibt sich ein besonderes Problemfeld: Vereinbarungen zwischen Ihnen und der Kapitalgesellschaft werden nämlich nur anerkannt, wenn sie im Vorhinein klar getroffen und wie vereinbart durchgeführt werden. Dies macht es erforderlich, Anpassungen, die ab dem kommenden Jahr gelten sollen, noch im laufenden Jahr schriftlich zu verabreden. Zahlungen an beherrschende Gesellschafter, die diesen Vorgaben nicht standhalten, führen in vollem Umfang zu verdeckten Gewinnausschüttungen.

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