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Der BFH hat in seinem Urteil vom 02.09.2010 den Vorsteuerabzug verwehrt, weil auf der Rechnung nicht die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer angegeben wurde. In der Rechnung war nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination verwendet worden.

Der Rechnungsaussteller hatte als Steuernummer auf der Rechnung unter zusätzlicher Bezeichnung des zuständigen Finanzamts das Aktenzeichen verwendet, das dem Rechnungsaussteller im Schriftverkehr zum Antrag auf Erteilung einer Steuernummer mitgeteilt wurde. Der Vorsteuerabzug kann erfolgen, soweit die erforderliche Rechnungskorrektur vorgenommen wird.

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