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Beabsichtigen Sie, im Zuge der Nachfolgeplanung einen Betrieb oder Anteil an einer Personengesellschaft unentgeltlich zu übertragen? Dann sind einkommensteuerliche und schenkungsteuerliche Aspekte zu berücksichtigen: (1) Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs oder Anteils an einer Personengesellschaft löst keine Einkommensteuer aus, wenn sämtliche für die betriebliche Tätigkeit wesentlichen Betriebsgrundlagen zu Eigentum an den oder die Nachfolger überführt werden. Zu diesen Betriebsgrundlagen rechnen insbesondere Grundstücke mit aufstehendem Gebäude. (2) Eine unentgeltliche Übertragung ist auch dann noch gegeben, wenn sich der Nachfolger im Gegenzug verpflichtet, Versorgungsleistungen auf Lebenszeit zu erbringen (keine Mindestzeitrente). Diese Versorgungsleistungen sind beim Zahlenden als Sonderausgaben bei der Ermittlung des Einkommens abzugsfähig; der Empfänger hat sie in voller Höhe als Rentenzahlungen zu versteuern. Hinweis: Für Übertragungsverträge, die nach dem 31.12.2007 abgeschlossen werden, ist diese einkommensteuerneutrale Übertragung unter Vereinbarung von Versorgungsleistungen auf die Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben, Anteilen an gewerblich, freiberuflich oder land- und forstwirtschaftlich tätigen Personengesellschaften sowie von mindestens 50 % betragenden Anteilen an einer GmbH (oder einer gleichgelagerten europäischen Rechtsperson) beschränkt, bei welcher der Übertragende als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer die Tätigkeit als Geschäftsführer fortsetzt. Der übertragende GmbH-Gesellschafter muss also die Tätigkeit als Geschäftsführer mit der Übertragung einstellen (kann aber weiter in anderer Funktion tätig bleiben), während es die Finanzverwaltung zulässt. dass der Nachfolger auch schon vor der begünstigten Übertragung eines Anteils von mindestens 50 % an der GmbH als Geschäftsführer tätig war. (3) Auch in schenkungsteuerlicher Sicht (gleiches gilt für Erwerbe von Todes wegen) ist die unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen (dazu rechnen auch Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 %) begünstigt. Eingetragene Lebenspartner sollen Ehepartnern im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wie auch im Grunderwerbsteuerrecht gleichgestellt werden, so dass dieselben Steuersätze und Steuerbefreiungen Anwendung finden. Damit wird etwa die Übertragung eines selbstgenutzten Grundstücks Schenkung- und grunderwerbsteuerfrei auf den eingetragenen Lebenspartner ermöglicht.

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