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In bestimmten Fällen wird die Umsatzsteuer nicht durch den leistenden Unternehmer, sondern durch den Leistungsempfänger geschuldet. Der leistende Unternehmer darf dann in seiner Rechnung die Umsatzsteuer nicht ausweisen; der Leistungsempfänger hat sie beim Finanzamt anzumelden und kann sie in gleicher Höhe als Vorsteuer geltend machen, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Diese Umkehr der Steuerschuld, die beispielsweise Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen Rechts trifft, wenn sie eine Dienstleistung eines ausländischen Unternehmers beziehen, die als im Inland erbracht gilt (Bestimmung des Leistungsorts), wird ab dem 1.1.2011 voraussichtlich auf folgende Fälle ausgeweitet:


Für die Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen soll der Leistungsempfänger (Schrotthändler) die Umsatzsteuer schulden. Welche unternehmerische Tätigkeit derjenige ausübt, der die Abfälle liefert, ist irrelevant.

Bei Gebäudereinigungsleistungen soll der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schulden, wenn er selbst Gebäudereiniger ist. Betroffen von der Umkehr der Steuerschuld sind insoweit also nur Subunternehmerleistungen.

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