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Vermieten Sie ein Gebäude oder eine Wohnung, wird grundsätzlich – bei einer Überlassung zu Wohnzwecken (nicht aber zu gewerblichen Zwecken) – davon ausgegangen, dass Sie mit der Absicht handeln, Einkünfte zu erzielen. Deswegen werden auch Verluste steuerlich anerkannt, die über viele Jahre entstehen. Anders kann die Beurteilung aber mit Bezug auf leerstehende Wohnungen ausfallen: Zwar sind auch hier Aufwendungen abzugsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass die ernsthafte Absicht zur Vermietung besteht. Problematisch wird die steuerliche Situation aber dann, wenn erkennbar wird, dass die Räumlichkeiten ohne bauliche Veränderungen nicht vermietbar sind (z.B. ohne den Einbau eines Aufzugs). Dann kann das Finanzamt den Abzug der Aufwendungen versagen. Hinweis: Bei längerem Leerstand kann erforderlich werden, dass Sie Ihre Vermietungsbemühungen nachweisen. Die Einschaltung eines Maklers ist hilfreich, sofern er seine Tätigkeit breit gefächert anlegt. Vermieten Sie eine Ferienwohnung, sind Kosten, die auf eine etwaige Selbstnutzung entfallen, steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Vermieten Sie neben einer Eigennutzung, ist eine Prognoserechnung über 30 Jahre zum Nachweis der Einkünfteerzielung aufzustellen. Doch auch ohne Selbstnutzung werden die Aufwendungen nur dann vorbehaltlos anerkannt, wenn die tatsächliche Vermietungszeit mindestens 75 % der ortsüblichen Vermietungszeit beträgt (es sei denn, es bestehen Vermietungshindernisse). Ist die tatsächliche Vermietungszeit geringer, kann ebenfalls die Einkünfteprognose zu erstellen sein.

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