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Gewähren Sie einer Kapitalgesellschaft, an der Sie beteiligt sind, ein Darlehen, kann in steuerlicher Hinsicht folgendes zu berücksichtigen sein: (1) Sind Sie (oder ein Angehöriger) zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt, findet auf die Zinsen nicht der besondere Steuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, sondern die übliche tarifäre Belastung Anwendung. Diesem Nachteil steht als Vorteil gegenüber, dass etwaige Schuldzinsen für die Refinanzierung des Darlehens abzugsfähig sind (und somit das für Kapitalerträge im Übrigen geltende Werbungskostenabzugsverbot nicht greift.

(2) Nicht zu empfehlen ist eine – etwaig zu Sanierungszwecken erwogene – unverzinsliche Darlehenshingabe. Sie führt auf Seiten der Kapitalgesellschaft auch dann zu einem Abzinsungsgewinn, wenn das Darlehen zwar zivilrechtlich jederzeit kündbar sein sollte, aber tatsächlich längerfristig gewährt wird. – Durch die Vereinbarung eines geringfügigen Zinssatzes (z.B. 1 %) kann das Entstehen eines Abzinsungsgewinns vermieden werden.

(3) Fällt – im Insolvenzfall – ein Gesellschafterdarlehen aus
oder verzichten Sie auf die Rückzahlung des Darlehens im Fall der Krise der Gesellschaft, können daraus nachträgliche Anschaffungskosten auf Ihre Beteiligung entstehen, die sich bei Liquidation der Gesellschaft oder bei Veräußerung Ihrer Beteiligung steuermindernd auswirken. Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, ist seit einer Reform des GmbH-Rechts im Jahr 2008 nicht völlig klar. Vieles spricht dafür, dass Ihnen im Fall des Darlehensausfalls nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe des Nennwerts des Darlehens erwachsen, wenn Sie von vornherein vereinbaren, das Darlehen im Krisenfall nicht abzuziehen.

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