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Unternehmer, Gewerbetreibende und Freiberufler die nicht im Handelsregister eingetragen und nach handelsrechtlichen Grundsätzen nicht buchführungspflichtig sind, dürfen ihren lfd. Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln (4/3 Rechnung). Dabei dürfen 2 Schwellenwerte nicht überschritten werden:

  • Jahresumsatz nicht mehr als 500.000 Euro und
  • Gewinn nicht mehr als 50.000 Euro

Sollten die genannten Grenzen auf zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht überschritten werden, kann die vereinfachte Gewinnermittlungsart angewendet werden. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz hat Einzelkaufleuten gestattet nach dieser Methode den Gewinn eines Geschäftsjahres zu ermitteln.

Das EÜR Formular ist zwingend auszufüllen und seit 2012 elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermittelt. Sollten die betrieblichen Einnahmen unter 17.500 Euro liegen, reicht weiterhin eine normale formlose Gewinnermittlung, auf das EÜR-Formular und eine elektronische Übermittlung kann dann verzichtet werden.

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