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Am 21. Januar 2015 veröffentlichte der Bundesfinanzhof (BFH) die schon erwartete Entscheidung bezüglich der Definition einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen. Bei einem vorn herein vereinbarten befristeten Arbeitsverhältnis oder in der Probezeit besitzt der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte. So die Entscheidung des BFH. Das hat nun zur Folge, dass für den Weg zur Arbeitsstätte nur die Entfernungskilometer für die einfache Strecke angesetzt werden können.

Der günstigere Reisekostenansatz pro gefahrene KM (0,30 Cent) ist laut Auffassung des BFH nicht absetzbar. Das entsprechende BFH-Urteil (6.11.2014) erging noch zur alten Reisekostenregelung bis 2013. Die vertretende Auffassung seitens der Finanzverwaltung ist bereits seit 2014 gesetzlich verankert und somit anzuwenden.

Fazit: Auch in der befristeten Probezeit / befristete Beschäftigungen gelten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als Reisekosten und dürfen nur mit der Entfernungspauschale angesetzt werden.

Quelle: BFH-Urteil 6.11.2014 – VI R 21/14

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