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Sind Sie als Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG) beteiligt und können Sie – allein oder gemeinsam mit anderen Gesellschaftern – Einfluss auf den Zeitpunkt und die Höhe einer Gewinnausschüttung nehmen, kann folgendes zu bedenken sein:
(1) Unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung schuldet die Kapitalgesellschaft eine Kapitalertragsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (insgesamt 26,375 %) auf den Ausschüttungsbetrag, die am Tag nach der Beschlussfassung fällig wird.
(2) Die Gewinnausschüttung gilt Ihnen im steuerlichen Sinne als zugeflossen, wenn Sie über sie verfügen können. Dies setzt regelmäßig keinen Zufluss der Ausschüttung auf Ihr Konto voraus. Vielmehr gilt die Gewinnausschüttung bei einer leistungsfähigen Kapitalgesellschaft bereits bei Gutschrift auf einem Verrechnungskonto als zugeflossen. Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Tag des Gesellschafterbeschlusses maßgeblich. – Steuerliche Konsequenzen ergeben sich daraus für Sie aber nur, wenn Sie die Beteiligung in einem Betriebsvermögen halten oder – zur Sicherung des Schuldzinsenabzugs – zur tarifären Belastung optiert haben. Im Übrigen ist Ihre Steuerbelastung insoweit grundsätzlich mit der durch die Kapitalgesellschaft abgeführten Steuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlags abgegolten.

Eine Besonderheit ist zu berücksichtigen, wenn Sie zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind und erwägen, Anteile zu veräußern. Ein Gewinn aus der Veräußerung der Anteile unterliegt im Umfang von 60 % der tarifären Belastung (woraus sich im Spitzensteuersatz eine Belastung von 27 % ergibt), während eine Gewinnausschüttung nur mit 25 % (jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag) steuerpflichtig ist.
Hinweis: Beläuft sich Ihr Grenzsteuersatz auf mehr als 41,6 %, kann deswegen aus Gründen der steuerlichen Optimierung erwogen werden, vor einer Anteilsveräußerung eine Gewinnausschüttung für frühere Jahre und – bei einer GmbH – eine Vorabausschüttung für das laufende Jahr zu beschließen.

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