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Die Abgrenzung zwischen einem häuslichen Arbeitszimmer und einem Büro ist nach Aussage des FG Düsseldorf nach bestimmten Kriterien zu treffen. Dadurch sind die Merkmale, in welchem Umfang Publikumsverkehr in den Räumen stattfindet und ob fremdes Personal in den Räumen tätig wird, wesentlich für die Abgrenzung. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit liegt im häuslichen Arbeitszimmer, wenn die wesentlichen und täglichen Tätigkeiten für den konkret ausgeübten Beruf dort stattfinden.

Im Urteilsfall war eine nicht selbständige Diplom-Bauingenieurin im Außendienst tätig. Sie hatte die Betreuung und fachliche Beratung von Großkunden, Kommunen und Behörden im Auftrag ihres Arbeitgebers durchzuführen. Das Finanzamt lehnte den vollen Abzug des häuslichen Arbeitszimmers mit der Begründung ab, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit bei Außendienstmitarbeitern nicht die Bürotätigkeit sei. Das FG Düsseldorf gab der Steuerpflichtigen Recht. Es wurde Revision beim BFH zugelassen.

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