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Eine körperliche Belastung der Schwangerschaft bei der Arbeit kann unterschiedliche Auswirkungen auf die Frau haben. Daher geben viele schwangere Frauen während ihrer Schwangerschaft oder nach der Geburt ihre berufliche Tätigkeit auf. Nun hat sich der europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 19. Juni 2014 (Pressemitteilung Nr. 86/14) dazu geäußert.

Aufgrund der enormen Belastung wird selbst bei Einstellung der Tätigkeit, die Arbeitnehmereigenschaft nicht beendet. Somit hat auch die Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Einkommensbeihilfen und die Rechte eines angestellten Arbeitnehmers. Durch eine Unterbrechung der Arbeitstätigkeit wegen Mutterschutz etc. verliert die Frau nicht die Arbeitnehmereigenschaft.

In einem angemessenen Zeitraum nach der Geburt des Kindes ist jedoch die junge Mutter verpflichte, die Arbeit wieder aufzunehmen oder sich um eine andere Arbeitsstelle zu bemühen. Die Feststellung des Zeitraumes erfolgt im Einzelfall von der zuständigen nationalen Gerichtsbarkeit.

Der EuGH stellt klar: Eine Schwangere ist weiterhin Arbeitnehmerin und führt nicht zur Aufhebung der Arbeitnehmereigenschaft.

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