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	<title>Steuerinformationen Archive - Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>Prüfungsleistungen sind absetzbare Handwerkerleistungen</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/pruefungsleistungen-sind-absetzbare-handwerkerleistungen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 14 Mar 2015 15:00:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Handwerkerleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungsleistung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bekanntlich können Handwerkerleistungen mit 20% der Lohnleistung (Arbeitslohn) des Handwerkers von der Steuer abgesetzt werden. Die Höchstgrenze beträgt 6.000 Euro pro Jahr. Daher kann bis max. 1.200 Euro ihr zu versteuerndes Einkommen reduziert werden. Zusätzlich können die Fahrtkosten des Handwerkers angerechnet werden. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung, die nicht bar sondern per Überweisung nachgewiesen werden &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/pruefungsleistungen-sind-absetzbare-handwerkerleistungen" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Prüfungsleistungen sind absetzbare Handwerkerleistungen</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bekanntlich können Handwerkerleistungen mit <strong>20%</strong> der Lohnleistung (Arbeitslohn) des Handwerkers von der Steuer abgesetzt werden. Die Höchstgrenze beträgt <strong>6.000 Euro pro Jahr</strong>. Daher kann bis max. 1.200 Euro ihr zu versteuerndes Einkommen reduziert werden. Zusätzlich können die Fahrtkosten des Handwerkers angerechnet werden. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung, die <strong>nicht bar</strong> sondern per Überweisung nachgewiesen werden muss.</p>
<p>Zur Steuerermäßigung (Anrechnungsmöglichkeit) von Prüfungsleistungen nimmt der Bundesfinanzhof (BFH) in der Pressemitteilung vom 28.01.2015 Stellung. Abzugsfähig sind laut BFH demnach Aufwendungen für eine Prüfung der Abwasserleitung auf Dichtigkeit. Es entspricht einer <strong>begünstigten Handwerkerleistung</strong> die steuerlich anrechenbar ist. Die Finanzverwaltung lehnte dies bisher als Handwerkerleistung ab. Vergleichbar wären diese Leistungen mit Gutachterleistungen.</p>
<p>Der BFH begründet dies mit einer vorbeugenden Erhaltungsmaßnahme, die ebenso wie Wartungen oder Schadensbeseitigungen am Haus als <a target="_blank" href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html" rel="noopener">Handwerkerleistungen nach §35 EStG</a> zu betrachten sind.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Doppelte Haushaltsführung – absetzbare Werbungskosten</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/doppelte-haushaltsfuehrung-absetzbare-werbungskosten</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Mar 2015 18:05:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[doppelte Haushaltsführung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Zweitwohnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Liegt eine berechtigte doppelte Haushaltführung vor, können folgende Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich in der Anlage N abgesetzt werden: Erste und letzte Fahrt zur 1. Tätigkeitsstätte mit 0,30 Euro pro gefahrene Kilometer (inkl. Reisenebenkosten wie z.B. Parkplatzgebühren) wöchentlichen Familienheimfahrten mit der Entfernungspauschale von 0,30 € (einfache Strecke zum Hauptwohnsitz) Voraussetzung für absetzbare Fahrtkosten ist, dass diese &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/doppelte-haushaltsfuehrung-absetzbare-werbungskosten" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Doppelte Haushaltsführung – absetzbare Werbungskosten</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Liegt eine berechtigte <a href="/doppelte-haushaltsfuehrung.html">doppelte Haushaltführung</a> vor, können folgende Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich in der Anlage N abgesetzt werden:</p>
<ul style="font-size:15px;">
<li>Erste und letzte Fahrt zur 1. Tätigkeitsstätte mit <strong>0,30 Euro pro gefahrene Kilometer</strong> <br />(inkl. Reisenebenkosten wie z.B. Parkplatzgebühren)</li>
<li>wöchentlichen  Familienheimfahrten mit der <strong>Entfernungspauschale von 0,30 €</strong> <br />(einfache Strecke zum Hauptwohnsitz)</li>
</ul>
<div class="postdatabox" style="font-size:14px;">Voraussetzung für absetzbare Fahrtkosten ist, dass diese mit dem <strong>eigenen PKW</strong> durchgeführt werden. Überlassende Firmenwagen führen zum Ausschluss aller Fahrtkostenanrechnungen.</div>
<p></p>
<ul style="font-size:15px;">
<li>
Verpflegungskosten (Pauschbeträge) ab Bezug der Zweitwohnung für An- und Abreisetag je <strong>12 Euro</strong>. Für einen 3-Monatszeitraum <strong>24 Euro</strong> pro Tag bei voller Abwesenheit vom Hauptwohnsitz.
</li>
<li>
Kosten für die Zweitwohnung (Miete, Nebenkosten, Zweitwohnungssteuer, div. Einrichtungsgegenstände, Stellplatzmiete, GEZ usw.)
</li>
<li>
Nachgewiesene Umzugskosten ( Umzugsfirma, Möbeltransport, Umzugskartons)
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweis:</strong> Die gesetzlichen Umzugspauschalen (730 Euro Ledige) können nicht angesetzt werden, da der Lebensmittelpunkt <strong>nicht</strong> verlagert wird.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Doppelte Haushaltsführung</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/doppelte-haushaltsfuehrung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Mar 2015 17:21:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[doppelte Haushaltsführung]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensmittelpunkt]]></category>
		<category><![CDATA[Zweitwohnung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.tp-buchhaltungsbuero.de/?p=365</guid>

					<description><![CDATA[<p>Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung können wie bekannt steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer zum gewöhnlichen Hausstand (Lebensmittelpunkt) aufgrund des Arbeitsortes eine Zweitwohnung unterhält und dort seine erste Tätigkeitsstätte hat. Der eigene Hausstand am heimischen Wohnort muss weiterhin den Lebensmittelpunkt darstellen. Die absetzbaren Kosten für die Zweitwohnung sind &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/doppelte-haushaltsfuehrung" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Doppelte Haushaltsführung</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Aufwendungen für die <strong>doppelte Haushaltsführung</strong> können wie bekannt steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer zum gewöhnlichen Hausstand (Lebensmittelpunkt) aufgrund des Arbeitsortes eine <strong>Zweitwohnung</strong> unterhält und dort seine erste Tätigkeitsstätte hat. Der eigene Hausstand am heimischen Wohnort muss weiterhin den Lebensmittelpunkt darstellen.</p>
<p>Die absetzbaren Kosten für die <strong>Zweitwohnung</strong> sind auf <strong>1000,- Euro pro Monat</strong> begrenzt und können bei Nichtausschöpfung auf einen anderen Monat übertragen werden. Absetzbare Werbungskosten sind beispielsweise: Fahrtkosten, wöchentliche Familienheimfahrten, Verpflegungskosten für die ersten 3 Monate usw.</p>
<p>Mit dem Urteil vom 08.10.2014 hat der BFH zur <strong>doppelten Haushaltsführung</strong> nochmals Stellung genommen. Wird der Lebensmittelpunkt an den Tätigkeitsort (Zweitwohnung) verlegt, da z.B. die Frau oder Lebensgefährtin gemeinsam mit dort wohnt und Ausstattung und Größe der Zweitwohnung der Hauptwohnung gleicht, so trifft keine doppelte Haushaltsführung mehr zu, da eine gemeinsame Lebensführung mit dem Partner vorliegt. Dies gilt auch dann, selbst wenn die Wohnung am bisherigen <strong>Lebensmittelpunkt</strong> beibehalten wird.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Selbst getragene Benzinkosten</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/selbst-getragene-benzinkosten</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Mar 2015 07:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Benzinkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.tp-buchhaltungsbuero.de/?p=364</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04. Dezember 2014 (Az. 12 K 1073/14 E) entschied, das selbst getragene KfZ-Kosten auch bei Anwendung der 1% &#8211; Regelung als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers zulässig sind. Im Urteilsfall entstanden für einen Außendienstmitarbeiter mit überlassenden Firmenwagen Benzinkosten, die er selbst trug und nicht vom Arbeitgeber erstattet bekam. &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/selbst-getragene-benzinkosten" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Selbst getragene Benzinkosten</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04. Dezember 2014 (Az. 12 K 1073/14 E) entschied, das selbst getragene KfZ-Kosten auch bei Anwendung der 1% &#8211; Regelung als <strong>Werbungskosten</strong> bei der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers zulässig sind. </p>
<p>Im Urteilsfall entstanden für einen Außendienstmitarbeiter mit überlassenden Firmenwagen <strong>Benzinkosten</strong>, die er selbst trug und nicht vom Arbeitgeber erstattet bekam. Dies war im Vorfeld zwischen dem Arbeitgeber und Mitarbeiter so vereinbart. Der Firmenwagen wurde auch für Privatfahrten genutzt und in der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers korrekt mit der 1% &#8211; Regelung versteuert. Die zusätzlich entstandenen Benzinkosten kann der AN von der Steuer absetzen, so das FG Düsseldorf.</p>
<p><strong>Zur Begründung:</strong> Aufgrund keiner regelmäßigen Arbeitsstätte wurden keine Fahrten Whg./Arb. geltend gemacht. Es entstanden reine berufliche und private Fahrten die laut Vereinbarung selbst getragen werden mussten. Diese Kosten waren entstanden, um die Erzielung der Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis zu sichern. Für die Privatfahrten wurde die mtl. 1% Regelung als Sachbezug dem Arbeitslohn zugeschlagen.<br />
Daher sind <strong>sämtliche Benzinkosten</strong> auch als Werbungskosten absetzbar. Eine Revision ist beim BFH zugelassen. </p>
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			</item>
		<item>
		<title>Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/elektronische-lohnsteuerabzugsmerkmale-elstam</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 21 Feb 2015 14:33:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale]]></category>
		<category><![CDATA[ELStAM]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.tp-buchhaltungsbuero.de/?p=359</guid>

					<description><![CDATA[<p>Bekanntlich gibt es seit dem 01. Januar 2012 keine Lohnsteuerkarte auf Papierform mehr. Diese wurde durch ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) abgelöst. Da die Einführung und Anwendung dieser elektronischen Form einiges an Problemen mit sich bringt, gab es eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2014. Das heißt, dass Arbeitgeber ab dem 01. Juli 2014 verpflichtet sind, den &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/elektronische-lohnsteuerabzugsmerkmale-elstam" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bekanntlich gibt es seit dem 01. Januar 2012 keine <strong>Lohnsteuerkarte</strong> auf Papierform mehr. Diese wurde durch <strong>ELStAM</strong> (<strong>E</strong>lektronische <strong>L</strong>ohn<strong>st</strong>euer<strong>a</strong>bzugs<strong>m</strong>erkmale) abgelöst. Da die Einführung und Anwendung dieser elektronischen Form einiges an Problemen mit sich bringt, gab es eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2014. Das heißt, dass Arbeitgeber ab dem 01. Juli 2014 verpflichtet sind, den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale anzuwenden.</p>
<p>Bis zum Ende dieser Übergangsfrist (30.06.2014) konnte noch mit der Papierform abgerechnet werden. Die abgerufenen <strong>ELStAM-Daten</strong> sind nun zwingend anzuwenden. Bei den ELStAM-Daten handelt es sich um wichtige Arbeitnehmerdaten, die bisher auf der Vorderseite einer Lohnsteuerkarte eingetragen waren.</p>
<p>Diese waren z.B. die Steuerklasse, Anzahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuerzugehörigkeit und Freibeträge. Das neue <strong>elektronische Verfahren</strong> soll Vereinfachungen bringen, Änderungen wie Heirat oder Kinderanzahl können somit einfach elektronisch abgerufen werden. Gerade für Lohnbüros können somit Fehler bei der Gehaltsabrechnung vermieden werden.</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fahrten als Reisekosten erstatten</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/fahrten-als-reisekosten-erstatten</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 15 Feb 2015 18:36:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Einsatzwechseltätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrtkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Reisekosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn Arbeitnehmer tatsächlich Fahrtkosten aufwendet, können die mit 0,30 Euro pro gefahrene Kilometer von Arbeitgeber erstattet werden. Mit einem ordnungsgemäßen Nachweis kann der Arbeitgeber auch die tatsächlichen Kosten des Mitarbeiters erstatten. Wenn der Arbeitnehmer nicht an der ersten Tätigkeitsstätte arbeitet, können folgende Fahrten nach dem gültigen Reisekostenrecht als Dienstreisen mit 0,30 Euro/gefahrene km erstattet und &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/fahrten-als-reisekosten-erstatten" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Fahrten als Reisekosten erstatten</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn Arbeitnehmer tatsächlich <strong>Fahrtkosten</strong> aufwendet, können die mit 0,30 Euro pro gefahrene Kilometer von Arbeitgeber erstattet werden. Mit einem ordnungsgemäßen Nachweis kann der Arbeitgeber auch die tatsächlichen Kosten des Mitarbeiters erstatten. Wenn der Arbeitnehmer nicht an der ersten <strong>Tätigkeitsstätte</strong> arbeitet, können folgende Fahrten nach dem gültigen Reisekostenrecht als <strong>Dienstreisen mit 0,30 Euro/gefahrene km</strong> erstattet und angerechnet werden:</p>
<ul>
<strong></p>
<li>Vom Wohnsitz/oder erster Arbeitsstätte zur auswärtigen Tätigkeitsstätte</li>
<p></strong><br />
<strong></p>
<li>Fahrten zwischen mehreren Tätigkeitsstätten ( keine Ersttätigkeitsstätte )</li>
<p></strong><br />
<strong></p>
<li>Unterkunftsort/auswärtige Arbeitsstätte zum Wohnort nach Hause</li>
<p></strong>
</ul>
<p>Der Arbeitnehmer hat keine erste Arbeitsstelle und fährt ständig zu wechselnden Tätigkeitsstätten, so zählt dies zur typischen Einsatzwechseltätigkeit ( z.B. Monteure auf verschiedenen Baustellen ). Die Fahrtkostenerstattungen richten sich dann ebenfalls nach der üblichen Reisekostenpauschale von <strong>0,30 Euro</strong> / pro km.  An wie vielen Baustellen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt, spielt für die Beurteilung der <strong>Einsatzwechseltätigkeit</strong> keine Rolle.</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Arbeitnehmereigenschaft bei der Schwangerschaft</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/arbeitnehmereigenschaft-bei-der-schwangerschaft</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 14 Feb 2015 12:32:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmereigenschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Schwangerschaft]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.tp-buchhaltungsbuero.de/?p=356</guid>

					<description><![CDATA[<p>Eine körperliche Belastung der Schwangerschaft bei der Arbeit kann unterschiedliche Auswirkungen auf die Frau haben. Daher geben viele schwangere Frauen während ihrer Schwangerschaft oder nach der Geburt ihre berufliche Tätigkeit auf. Nun hat sich der europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 19. Juni 2014 (Pressemitteilung Nr. 86/14) dazu geäußert. Aufgrund der enormen Belastung wird selbst &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/arbeitnehmereigenschaft-bei-der-schwangerschaft" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Arbeitnehmereigenschaft bei der Schwangerschaft</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine körperliche Belastung der <strong>Schwangerschaft</strong> bei der Arbeit kann unterschiedliche Auswirkungen auf die Frau haben. Daher geben viele schwangere Frauen während ihrer Schwangerschaft oder nach der Geburt ihre berufliche Tätigkeit auf. Nun hat sich der europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 19. Juni 2014 (Pressemitteilung Nr. 86/14) dazu geäußert.</p>
<p>Aufgrund der enormen Belastung wird selbst bei Einstellung der Tätigkeit, die <strong>Arbeitnehmereigenschaft</strong> nicht beendet. Somit hat auch die Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Einkommensbeihilfen und die Rechte eines angestellten Arbeitnehmers. Durch eine Unterbrechung der Arbeitstätigkeit wegen Mutterschutz etc. verliert die Frau <strong>nicht</strong> die Arbeitnehmereigenschaft.</p>
<p>In einem angemessenen Zeitraum nach der Geburt des Kindes ist jedoch die junge Mutter verpflichte, die Arbeit wieder aufzunehmen oder sich um eine andere Arbeitsstelle zu bemühen. Die Feststellung des Zeitraumes erfolgt im Einzelfall von der zuständigen nationalen Gerichtsbarkeit.</p>
<p><strong>Der EuGH stellt klar: Eine Schwangere ist weiterhin Arbeitnehmerin und führt nicht zur Aufhebung der Arbeitnehmereigenschaft.</strong></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Führen vom Fahrtenbuch</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/fuehren-vom-fahrtenbuch</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Feb 2015 18:15:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrtenbuch]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrtenbuchmethode]]></category>
		<category><![CDATA[Firmenwagen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.tp-buchhaltungsbuero.de/?p=355</guid>

					<description><![CDATA[<p>Immer noch strittig oder unschlüssig war die Methode vom Führen eines Fahrtenbuches. Laut dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 20. März 2014 ist ein unterjähriger Wechsel der Fahrtenbuchmethode nicht zulässig. Die Frage, ob die Methode zur Besteuerung der Privatnutzung von Firmenwagen im laufenden Jahr gewechselt werden darf, ist nun durch das Urteil beschlossen. Ein überlassener &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/fuehren-vom-fahrtenbuch" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Führen vom Fahrtenbuch</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Immer noch strittig oder unschlüssig war die Methode vom Führen eines Fahrtenbuches. Laut dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 20. März 2014 ist ein unterjähriger Wechsel der <strong>Fahrtenbuchmethode</strong> nicht zulässig. Die Frage, ob die Methode zur Besteuerung der Privatnutzung von Firmenwagen im laufenden Jahr gewechselt werden darf, ist nun durch das Urteil beschlossen.</p>
<p>Ein überlassener <strong>Firmenwagen</strong> für die Nutzung von Privatfahrten kann nach der Fahrtenbuchmethode oder der 1% Regelung (Bruttolistenpreis) ermittelt werden. Unzulässig ist der Wechsel innerhalb des Kalenderjahres. Diesen unterjährigen Wechsel lehnte zuvor schon der Fiskus ab. </p>
<p>Der BFH ist der Auffassung, dass die Fahrtenbuchmethode (Einzelnachweis durch Fahrtenbuch) nur zur Anwendung kommen kann, wenn für den gesamten Veranlagungszeitraum (i.d.R. 01.01. bis 31.12.) das zugrunde liegende Fahrtenbuch geführt wird. Dies ist beim Wechsel innerhalb eines Kalenderjahres nicht gegeben. Für ein und denselben Firmenwagen ist daher ein Wechsel während des Jahres ausgeschlossen. Ein <strong>ordnungsgemäßes Fahrtenbuch</strong> muss mindestens 1 Jahr geführt werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/fuehren-vom-fahrtenbuch">Führen vom Fahrtenbuch</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de">Buchhaltungsbüro</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Unternehmen werden entlastet</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/unternehmen-werden-entlastet</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Feb 2015 19:01:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Bilanzrichtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[immateriellen Vermögensgegenstände]]></category>
		<category><![CDATA[Umsetzungsgesetz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.tp-buchhaltungsbuero.de/?p=351</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) mit den neuen Vorschriften entlasten die Unternehmen. Durch die Erleichterungen gerade die Anhebungen der Größenklassen für kleine, mittlere und große Kapitalgesellschaften bringen weniger Verpflichtungen im Bereich Prüfungspflicht, Veröffentlichungen und der Pflicht für die Aufstellung der Bilanz von Kapitalgesellschaften. Die neue Umsetzungsanwendung gilt bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen. &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/unternehmen-werden-entlastet" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Unternehmen werden entlastet</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das <strong>Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG)</strong> mit den neuen Vorschriften entlasten die Unternehmen. Durch die Erleichterungen gerade die Anhebungen der Größenklassen für kleine, mittlere und große Kapitalgesellschaften bringen weniger Verpflichtungen im Bereich Prüfungspflicht, Veröffentlichungen und der Pflicht für die Aufstellung der Bilanz von Kapitalgesellschaften.</p>
<p>Die neue Umsetzungsanwendung gilt bereits für Wirtschaftsjahre, die n<strong>ach dem 31. Dezember 2013</strong> beginnen. Festgelegt werden unter anderem  die bilanzrechtlichen Ansätze der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. </p>
<p>Bei Abschreibungen von immateriellen Vermögensgegenständen (z.B. Firmenwerte, Software) wird zum Beispiel eine 10- jährige Nutzungsdauer vorgegeben. Die Abschreibungsdauer musste bisher auf dem Schätzwege erfolgen. Die neuen Schwellenwertgrößen für die Eingliederungen der Größen von Kapitalgesellschaften soll erst endgültig ab 2016 bestandskräftig gelten.</p>
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		<title>Betriebsveranstaltungen</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/betriebsveranstaltungen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Feb 2015 09:07:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslohn]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsveranstaltungen]]></category>
		<category><![CDATA[Freigrenze]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Zollkodex-Anpassungsgesetz wurde nun vom deutschen Bundestag beschlossen. Nach ersten Überlegungen sollte die bisherige Freigrenze von 110 Euro auf 150 Euro angehoben werden. Die günstigere Rechtsprechung durch den BFH wäre dabei kaum zur Geltung gekommen, da bei Überschreitung der Freigrenze die gesamte Ausgabe steuerpflichtiger Arbeitslohn gewesen wäre. Grundsätzlich sind Betriebsveranstaltungen im Interesse der Arbeitgeber zu &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/betriebsveranstaltungen" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Betriebsveranstaltungen</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Zollkodex-Anpassungsgesetz wurde nun vom deutschen Bundestag beschlossen. Nach ersten Überlegungen sollte die bisherige <strong>Freigrenze von 110 Euro</strong> auf 150 Euro angehoben werden. Die günstigere Rechtsprechung durch den BFH wäre dabei kaum zur Geltung gekommen, da bei Überschreitung der Freigrenze die gesamte Ausgabe steuerpflichtiger Arbeitslohn gewesen wäre. Grundsätzlich sind Betriebsveranstaltungen im Interesse der Arbeitgeber zu sehen und daher kein Arbeitslohn. </p>
<p>Nach der aktuellen Gesetzgebung soll nun ab dem <strong>01.01.2015</strong> die Betragsgrenze bei <strong>110 Euro</strong> bleiben, allerdings wird dies nun in einen Freibetrag umgewandelt. Somit ist nur noch der übersteigende Betrag <strong>steuerpflichtiger Arbeitslohn</strong>. Dies hat Vor- als auch Nachteile.</p>
<p>Es fällt weniger Steuer an. Als Nachteil wäre zu erwähnen, dass zukünftig alle Zusatzkosten für eine solche Betriebsveranstaltung mit einbezogen werden müssen. Beispielsweise auch die Kosten für das Rahmenprogramm (Miete für Veranstaltungsraum) und Kosten der Begleitperson des Mitarbeiters. Eine Pauschalbesteuerung des übersteigenden Betrages bleibt weiterhin bestehen.</p>
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