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	<title>Umsatzsteuer Archive - Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>Sponsoring und Umsatzsteuer</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/sponsoring-und-umsatzsteuer</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Mar 2013 18:14:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Sponsoren]]></category>
		<category><![CDATA[Sponsoring]]></category>
		<category><![CDATA[Sponsoringvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sponsoring stellt meist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Sponsor (Geldgeber) und dem Leistungsempfänger dar. Im Sponsoringvertrag wird Art und Umfang der Leistung der Sponsoren und dem Vertragspartner (z.B. Sportler) geregelt. Zur Förderung von Personen, Vereinen oder Organisationen in sportlichen oder kulturellen Bereichen werden Sporsoringverträge geschlossen, mit dem Ziel für beiderseitige Vorteile zu sorgen. Meist wird &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/sponsoring-und-umsatzsteuer" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Sponsoring und Umsatzsteuer</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Sponsoring stellt meist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Sponsor (Geldgeber) und dem Leistungsempfänger dar. Im <strong>Sponsoringvertrag</strong> wird Art und Umfang der Leistung der Sponsoren und dem Vertragspartner (z.B. Sportler) geregelt.</p>
<p>Zur Förderung von Personen, Vereinen oder Organisationen in sportlichen oder kulturellen Bereichen werden Sporsoringverträge geschlossen, mit dem Ziel für beiderseitige Vorteile zu sorgen. Meist wird beim <strong>Sponsoring</strong> von Geldzuwendungen oder Gewährung von geldwerten Vorteilen gesprochen. Der Sponsor erhofft sich durch eine Geldzuwendung effektive Werbung und Öffentlichkeit für sein Unternehmen. </p>
<p>Nach dem BMF-Schreiben vom 13. Nov. 2012 wird die sogenannte umsatzsteuerliche Behandlung erneut definiert. Diese besagt, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert bestehen muss. Der Leistungsempfänger (z.B. Sportler) muss eindeutig namentlich identifizierbar sein und einen Vorteil erhalten, der unmittelbar mit seiner Tätigkeit in Verbindung steht. Der geldgebende Sponsor muss immer besonders hervorgehoben werden und Umfang und Art im Vertrag geregelt sein. </p>
<p>Ohne besondere Hervorhebung des Sponsors liegt kein steuerpflichtiger Leistungsaustausch vor.</p>
<p><span style="color:#7F848A; font-size:11px;"><br />
BFH, Urteile v. 21.4.2005, V R 11/03, BStBl II 2007 S. 63; v. 27.2.2008, XI R 50/07, BStBl II 2009 S. 426; v. 18.12.2008, V R 38/06, BStBl II 2009 S. 749</span></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Abgabefristen für die zusammenfassende Meldung (ZM)</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/abgabefristen-fuer-die-zusammenfassende-meldung-zm</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Feb 2011 18:49:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[ZM]]></category>
		<category><![CDATA[zusammenfassende Meldung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ab dem 1.7.2010 sind Zusammenfassende Meldungen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats (ohne Dauerfristverlängerung) beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen, wenn sie im laufenden Quartal oder einem der vorausgegangenen vier Kalendervierteljahre nur ein einziges Mal 50.000 € überschritten haben (bis zum Ende des Jahres 2011 gilt insofern ein Grenzbetrag von &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/abgabefristen-fuer-die-zusammenfassende-meldung-zm" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Abgabefristen für die zusammenfassende Meldung (ZM)</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><!--adsense--></p>
<div style="text-align:justify;">
Ab dem 1.7.2010 sind Zusammenfassende Meldungen für <strong>innergemeinschaftliche Warenlieferungen</strong> bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats (ohne Dauerfristverlängerung) beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen, wenn sie im laufenden Quartal oder einem der vorausgegangenen vier Kalendervierteljahre nur ein einziges Mal 50.000 € überschritten haben (bis zum Ende des Jahres 2011 gilt insofern ein Grenzbetrag von 100.000 €). Wird der Grenzbetrag nicht überschritten, bleibt es bei der quartalsweisen Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen. </p>
<p>Auch <strong>innergemeinschaftliche sonstige Leistungen</strong> sind ab dem ersten Kalendervierteljahr 2010 -unabhängig von ihrer Höhe &#8211; kalendervierteljährlich bis zum 25. nach Ablauf des letzten Monats im Quartal zu melden (ohne Dauerfristverlängerung).</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Da die Abgabe der <strong>Zusammenfassenden Meldung</strong> vor der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung bei Dauerfristverlängerung erfolgen muss, sind die für jene erforderlichen Daten auch vorgezogen zu ermitteln. Gegenwärtig wird im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens geprüft, ob die Abgabefrist für die Zusammenfassende Meldung bis zum Ende des jeweils folgenden Monats verlängert werden kann.</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Bestimmung des Leistungsortes</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/bestimmung-des-leistungsortes</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Feb 2011 18:22:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsempfänger]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsort]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein umfangreicher Katalog regelt, wo eine Dienstleistung im umsatzsteuerlichen Sinne als erbracht gilt. Davon ist abhängig, ob eine selbst erbrachte Leistung oder aber eine eingekaufte Leistung (bei Umkehr der Steuerschuld) in Deutschland umsatzsteuerbar ist. Leistungsort für Dienstleistungen oder Werklieferungen an Unternehmer (ebenso an juristische Personen mit ausgewiesener USt-ldNr., die die Leistung für unternehmerische Zwecke verwenden &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/bestimmung-des-leistungsortes" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Bestimmung des Leistungsortes</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align: justify;">Ein umfangreicher Katalog regelt, wo eine Dienstleistung im umsatzsteuerlichen Sinne als erbracht gilt. Davon ist abhängig, ob eine selbst erbrachte Leistung oder aber eine eingekaufte Leistung (bei <a title="Umkehr der Steuerschuld" href="/leistungsempfaenger-als-steuerschuldner.html">Umkehr der Steuerschuld</a>) in Deutschland umsatzsteuerbar ist.</p>
<p><strong>Leistungsort</strong> für Dienstleistungen oder Werklieferungen an Unternehmer (ebenso an juristische Personen mit ausgewiesener USt-ldNr., die die Leistung für unternehmerische Zwecke verwenden oder nur hoheitlich tätig sind) ist der Empfängerort. Die Leistung ist also im Inland nicht umsatzsteuerbar, wenn der unternehmerische Empfänger im Ausland ansässig ist. Umgekehrt haben Sie im Inland die Umsatzsteuer abzuführen (und können sie gegebenenfalls als Vorsteuer abziehen), falls Sie die Leistung von einem ausländischen Unternehmer für Ihr Unternehmen beziehen. Diese Regelung gilt nicht für grundstücksbezogene Leistungen (maßgeblich ist der Belegenheitsort des Grundstücks), für die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (maßgeblich ist der Ort der Überlassung), für Restaurant- und Veranstaltungsleistungen (maßgeblich: Ort der Leistungserbringung) und für Personenbeförderungen (Beförderungsstrecke).</p>
<p>Eine Dienstleistung oder Werklieferung an eine Privatperson (oder an juristische Personen ohne USt-ldNr. oder solche, die auch unternehmerisch tätig sind, die Leistung aber für den Hoheitsbetrieb verwenden) gilt dagegen grundsätzlich als an dem Ort erbracht, <strong>an dem Sie Ihr Unternehmen betreiben</strong>. Es gelten aber die oben aufgeführten Ausnahmen zuzüglich zahlreicher anderer, die insbesondere greifen, wenn der Leistungsempfänger nicht in der EU ansässig ist (in diesem Falle gelten etwa Beratungsleistungen als am Empfängerort erbracht).</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Leistungsempfänger als Steuerschuldner</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/leistungsempfaenger-als-steuerschuldner</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Feb 2011 17:59:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsempfänger]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerschuldner]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.tp-buchhaltungsbuero.de/?p=121</guid>

					<description><![CDATA[<p>In bestimmten Fällen wird die Umsatzsteuer nicht durch den leistenden Unternehmer, sondern durch den Leistungsempfänger geschuldet. Der leistende Unternehmer darf dann in seiner Rechnung die Umsatzsteuer nicht ausweisen; der Leistungsempfänger hat sie beim Finanzamt anzumelden und kann sie in gleicher Höhe als Vorsteuer geltend machen, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Diese Umkehr der Steuerschuld, &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/leistungsempfaenger-als-steuerschuldner" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Leistungsempfänger als Steuerschuldner</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><!--adsense--></p>
<div style="text-align: justify;">
<p>In bestimmten Fällen wird die Umsatzsteuer nicht durch den leistenden Unternehmer, sondern durch den Leistungsempfänger geschuldet. Der <strong>leistende Unternehmer</strong> darf dann in seiner Rechnung die Umsatzsteuer nicht ausweisen; der Leistungsempfänger hat sie beim Finanzamt anzumelden und kann sie in gleicher Höhe als Vorsteuer geltend machen, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Diese Umkehr der Steuerschuld, die beispielsweise Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen Rechts trifft, wenn sie eine Dienstleistung eines ausländischen Unternehmers beziehen, die als im Inland erbracht gilt (<a title="Bestimmung des Leistungsorts" href="/bestimmung-des-leistungsortes.html">Bestimmung des Leistungsorts</a>), wird ab dem 1.1.2011 voraussichtlich auf folgende Fälle ausgeweitet:</p>
<p><!--adsense#tarif--><br />
Für die Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen soll der Leistungsempfänger (Schrotthändler) die Umsatzsteuer schulden. Welche unternehmerische Tätigkeit derjenige ausübt, der die Abfälle liefert, ist irrelevant.</p>
<p>Bei Gebäudereinigungsleistungen soll der <strong>Leistungsempfänger</strong> die Umsatzsteuer schulden, wenn er selbst Gebäudereiniger ist. Betroffen von der Umkehr der Steuerschuld sind insoweit also nur Subunternehmerleistungen.</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Mehrwertsteuererhöhung zum 1. Januar 2007 von 16% auf 19%</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/umsatzsteuer-2007</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Feb 2011 21:06:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuererhöhung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Mehrwertsteuererhöhung hat weitreichende Auswirkungen für Unternehmen. Schon im Vorfeld sollten weitere Maßnahmen eingeleitet werden: Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer, die überwiegend private Kunden haben, sollten schon jetzt die Preise zumindest teilweise erhöhen. Man sollte sich frühzeitig mit dem im Handelsjargon als Eckpreis bezeichneten Problem auseinandersetzen. Gemeint sind Preise wie 1,99 EUR oder 1,95 EUR, bei denen die &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/umsatzsteuer-2007" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Mehrwertsteuererhöhung zum 1. Januar 2007 von 16% auf 19%</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Mehrwertsteuererhöhung hat weitreichende Auswirkungen für Unternehmen. Schon im Vorfeld sollten weitere Maßnahmen eingeleitet werden: Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer, die überwiegend private Kunden haben, sollten schon jetzt die Preise zumindest teilweise erhöhen. Man sollte sich frühzeitig mit dem im Handelsjargon als Eckpreis bezeichneten Problem auseinandersetzen. Gemeint sind Preise wie 1,99 EUR oder 1,95 EUR, bei denen die Kunden gerne zugreifen, die aber durch die <strong>Umsatzsteuererhöhung</strong> über diese Schwellen gedrückt werden. </p>
<p>Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wird der Regelsteuersatz von 16 % auf 19 % angehoben. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % bleibt unverändert. Seit 1968 wurde der Regelsteuersatz schrittweise angehoben. Die Erhöhungen im Einzelnen waren jeweils 1 % bis zum derzeitigen Steuersatz von 16 %. Die jetzige Erhöhung um 3 Prozentpunkte auf 19 % stellt die höchste Anhebung des Regelsteuersatzes dar. </p>
<p>Sofern die Leistungen an gewerbliche Unternehmer erbracht werden, die die in Rechnung gestellte <strong>Mehrwertsteuer</strong> wieder vom Finanzamt zurückerstattet bekommen können, müssen mit Ausnahme der korrekten Rechnungserteilung keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden. Soweit private Endverbraucher im Spiel sind, sollten aber im Gegenzug größere Investitionen noch möglichst bald in diesem Jahr durchgeführt werden, da mit entsprechenden Preiserhöhungen schon vor Anfang 2007 zu rechnen ist. Gerade der schon lange aufgeschobene Gang zum Notar oder Anwalt oder auch die Inanspruchnahme anderer privater Leistungen ist deshalb noch in diesem Jahr empfehlenswert.</p>
<p><span style="color:#7F848A;">Quelle: Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter 12/2006</span></p>
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