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	<title>Wirtschaftsgut Archive - Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>Ansatz des niedrigeren Teilwertes</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/ansatz-des-niedrigeren-teilwertes</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 19 Feb 2011 14:15:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Teilwert]]></category>
		<category><![CDATA[Wertminderung]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsgut]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ist ein Wirtschaftsgut voraussichtlich dauerhaft im Wert gesunken, so kann bei Gewinnermittlung im Wege der Bilanzierung (nicht aber bei Einnahmenüberschuss-rechnung) steuermindernd auf diesen niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Bei abnutzbaren Anlagegütern soll eine voraussichtlich dauernde Wertminderung nur angenommen werden können, wenn der gesunkene Wert während mindestens der Hälfte der verbleibenden Restnutzungsdauer geringer ist als der Buchwert &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/ansatz-des-niedrigeren-teilwertes" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Ansatz des niedrigeren Teilwertes</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><!--adsense--></p>
<div style="text-align:justify;">
Ist ein Wirtschaftsgut voraussichtlich dauerhaft im Wert gesunken, so kann bei Gewinnermittlung im Wege der Bilanzierung (nicht aber bei Einnahmenüberschuss-rechnung) steuermindernd auf diesen niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Bei abnutzbaren Anlagegütern soll eine voraussichtlich dauernde <strong>Wertminderung</strong> nur angenommen werden können, wenn der gesunkene Wert während mindestens der Hälfte der verbleibenden Restnutzungsdauer geringer ist als der Buchwert nach planmäßiger Abschreibung. Diese Einschränkung soll sogar dann gelten, falls absehbar ist, dass das Wirtschaftsgut mit Verlust veräußert wird. </p>
<p><strong>Gestaltungshinweis:</strong> Der Ansatz des niedrigeren Teilwerts bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist als <strong>steuerliches Wahlrecht</strong> ausgestaltet. Aus diesem Grunde kann erstmals für Wirtschaftsjahre, die im Jahr 2009 enden, unabhängig vom Wertansatz in der Handelsbilanz auf die Teilwertabschreibung auch verzichtet werden.</p>
<p><!--adsense#tarif--><br />
Dies kann etwa allgemein in Verlustsituationen oder speziell bei Kapitalgesellschaften im Hinblick auf verlustträchtige Beteiligungen an Tochtergesellschaften erwägenswert sein (eine <strong>Teilwertabschreibung</strong> ist hier steuerlich unwirksam, wohingegen eine spätere Zuschreibung das steuerpflichtige Einkommen im Umfang von 5 % erhöht).
</div>
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		<item>
		<title>Abschreibung nach Einlage</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/abschreibung-nach-einlage</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 19 Feb 2011 13:55:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Abschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Einlagewert]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsgut]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Überführen Sie ein Wirtschaftsgut (z.B. ein Gebäude) aus dem Privatvermögen in Ihr Einzelunternehmen, hat dort der Ansatz mit dem Verkehrswert (sog. Teilwert) zu erfolgen, wenn seit der Anschaffung oder Herstellung mehr als drei Jahre vergangen sind. Soweit Sie für das Wirtschaftsgut hingegen zuvor im Privatvermögen Abschreibungen geltend gemacht haben (etwa für ein Vermietungsobjekt), war nach &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/abschreibung-nach-einlage" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Abschreibung nach Einlage</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><!--adsense--></p>
<div style="text-align:justify;">
Überführen Sie ein Wirtschaftsgut (z.B. ein Gebäude) aus dem Privatvermögen in Ihr Einzelunternehmen, hat dort der Ansatz mit dem Verkehrswert (sog. Teilwert) zu erfolgen, wenn seit der Anschaffung oder Herstellung mehr als drei Jahre vergangen sind. Soweit Sie für das Wirtschaftsgut hingegen zuvor im Privatvermögen Abschreibungen geltend gemacht haben (etwa für ein Vermietungsobjekt), war nach Auffassung der Finanzverwaltung auch nach der Einlage in das Betriebsvermögen die <strong>historische Abschreibung</strong> unverändert fortzuführen.</p>
<p>Das höchste deutsche Finanzgericht hat nunmehr entschieden, dies sei nicht zutreffend: Nach der Einlage in das Betriebsvermögen ist vielmehr der Einlagewert, gekürzt um die bereits in Anspruch genommenen Abschreibungsbeträge, die <strong>neue Bemessungsgrundlage</strong> für die weitere Abschreibung.</p>
<p><!--adsense#tarif--><br />
<strong>Hinweis:</strong> Steuerliches Optimierungspotential besteht, indem die Einbringung steuerlich nicht verstrickten Privatvermögens (zuvörderst eines Grundstücks mit aufstehendem Gebäude mehr als 10 Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine gewerblich tätige oder gewerblich geprägte Personengesellschaft (z.B. GmbH &#038; Co KG) erfolgt: In diesem Fall ist die neue Abschreibungsbemessungsgrundlage der ungekürzte Verkehrswert.</p>
</div>
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