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	<title>Vorsteuerabzug Archive - Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/zeitpunkt-des-vorsteuerabzuges</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Feb 2015 18:47:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Voranmeldezeitraum]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerabzug]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitpunkt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Recht zum Vorsteuerabzug im entsprechenden Voranmeldungszeitraum wurde mit Urteil vom 13. Februar 2014 durch den Bundesfinanzhof (BFH) festgesetzt. Laut BFH ist die Vorsteuer dann abzugsfähig, wenn das Abzugsrecht entstanden ist. Grundsätzlich ist die Vorsteuer erst abzugsfähig, wenn die entsprechende Eingangsrechnung eingegangen ist. Eine erstellte Rechnung beispielsweise aus dem Monat 01/2015, die aber erst dem &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/zeitpunkt-des-vorsteuerabzuges" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Recht zum <strong>Vorsteuerabzug</strong> im entsprechenden Voranmeldungszeitraum wurde mit Urteil vom 13. Februar 2014 durch den Bundesfinanzhof (BFH) festgesetzt. Laut BFH ist die Vorsteuer dann abzugsfähig, wenn das Abzugsrecht entstanden ist. Grundsätzlich ist die Vorsteuer erst abzugsfähig, wenn die entsprechende Eingangsrechnung eingegangen ist.</p>
<p>Eine erstellte Rechnung beispielsweise aus dem Monat 01/2015, die aber erst dem Unternehmen im Monat 02/2015 zugestellt wird, ist auch erst im Voranmeldungszeitraum Februar 2015 abzugsfähig.</p>
<p>Grundsätzlich muss für die <strong>Berechtigung zum Vorsteuerabzug</strong> eine ordnungsgemäße Rechnung dem Unternehmer vorliegen. Alle anderen übrigen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug müssen belegt werden können.</p>
<p>Bei verspätetem Abzug der Vorsteuer kann unter Umständen eine Verjährung vorliegen und deshalb nicht gewährt werden. Eine Möglichkeit des Wahlrechtes ist daher nicht gegeben. Die Vorsteuer muss in dem Voranmeldungszeitraum angerechnet werden, in dem die <strong>ordnungsgemäße Eingangsrechnung</strong> dem Unternehmen vorliegt.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlage</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/vorsteuerabzug-bei-photovoltaikanlage</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Nov 2011 18:23:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Photovoltaikanlage]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerabzug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Seit 9. November 2011 gibt es 3 Urteile (BFH) bezüglich des Vorsteuerabzugs von Photovoltaikanlagen. Bei der Errichtung bzw. Renovierung von Dächern im Zusammenhang einer zu installierenden Photovoltaikanlage gelten nun folgende Richtlinien. 1. Vorsteuerabzug der Herstellungskosten eines nicht anderweitig benutzten Gebäude oder Schuppen mit anschließender Installation einer Photovoltaikanlage. Die unternehmerische Nutzung muss allerdings mindestens 10% betragen. &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/vorsteuerabzug-bei-photovoltaikanlage" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlage</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Seit 9. November 2011 gibt es 3 Urteile (BFH) bezüglich des <strong>Vorsteuerabzugs von Photovoltaikanlagen</strong>. Bei der Errichtung bzw. Renovierung von Dächern im Zusammenhang einer zu installierenden Photovoltaikanlage gelten nun folgende Richtlinien.</p>
<p><strong>1.</strong> Vorsteuerabzug der Herstellungskosten eines nicht anderweitig benutzten Gebäude oder Schuppen mit anschließender Installation einer Photovoltaikanlage. Die unternehmerische Nutzung muss allerdings mindestens 10% betragen. Der anteilige Vorsteuerabzug aus der Herstellung des Gebäudes oder Schuppen ist gegebenenfalls zu schätzen (XI R 29/09).</p>
<p><strong>2.</strong> Für die Unterstellung eines privat genutzten PKW wird ein neuer Carport errichtet. Aus den Herstellungskosten ist die volle Vorsteuer abziehbar, sofern auf dem Dach des Carports eine <strong>Photovoltaikanlage</strong> installiert wird. Auch hier muss die unternehmerische Nutzung mindestens 10% betragen. Die private Verwendung des Carports muss allerdings als unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden (XI R 21/10).  </p>
<p><strong>3.</strong> Auf eine bereits existierende Scheune soll das Dach neu renoviert werden. Auf der Dachneueindeckung soll eine Photovoltaikanlage installiert werden. Aus diesen Aufwendungen kann laut BFH der <strong>Vorsteuerabzug</strong> teilweise beansprucht werden. Hier ist die Nutzung des gesamten Gebäudes/ Scheune der unternehmerischen Nutzung für die Stromlieferung gegenüberzustellen. Die ermittelte anteilige Vorsteuer kann ohne Beachtung einer 10%-Grenze angerechnet werden, da es sich um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen handelt (XI R 29/10). </p>
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		<item>
		<title>Rückwirkende Rechnungsberichtigung</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/rueckwirkende-rechnungsberichtigung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 06:58:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungsberichtigung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerabzug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach derzeitiger Verwaltungsauffassung kann der Vorsteuerabzug erst in Anspruch genommen werden, wenn dem Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung im Original vorliegt. Der EuGH hat mit Urteil vom 15.07.2010 entschieden, dass der geltend gemachte Vorsteuerabzug erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und der Finanzbehörde vor Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte ordnungsgemäße Rechnung zugeleitet &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/rueckwirkende-rechnungsberichtigung" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Rückwirkende Rechnungsberichtigung</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><!--adsense#tarif--><br />
Nach derzeitiger Verwaltungsauffassung kann der Vorsteuerabzug erst in Anspruch genommen werden, wenn dem Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung im Original vorliegt. Der EuGH hat mit Urteil vom 15.07.2010 entschieden, dass der geltend gemachte Vorsteuerabzug erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen für den <strong>Vorsteuerabzug</strong> erfüllt sind und der Finanzbehörde vor Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte ordnungsgemäße Rechnung zugeleitet wurde.</p>
<p><!--adsense-->Damit hat der EuGH eine Rückwirkung der <strong>Rechnungsberichtigung</strong> auf den Zeitpunkt der ursprünglichen (fehlerhaften) Rechnungsstellung zugelassen. Nach der Verfügung der OFD Karlsruhe vom 25.08.2010 sind jedoch Anträge auf rückwirkende Anwendung der Urteilsgrundsätze bis auf weiteres zurückzustellen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unzutreffende Steuernummer</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/unzutreffende-steuernummer</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 06:55:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuernummer]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerabzug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der BFH hat in seinem Urteil vom 02.09.2010 den Vorsteuerabzug verwehrt, weil auf der Rechnung nicht die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer angegeben wurde. In der Rechnung war nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination verwendet worden. Der Rechnungsaussteller hatte als Steuernummer auf der Rechnung unter zusätzlicher Bezeichnung des zuständigen Finanzamts das Aktenzeichen verwendet, das dem Rechnungsaussteller &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/unzutreffende-steuernummer" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Unzutreffende Steuernummer</span></a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/unzutreffende-steuernummer">Unzutreffende Steuernummer</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de">Buchhaltungsbüro</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><!--adsense#tarif--><br />
<!--adsense-->Der BFH hat in seinem Urteil vom 02.09.2010 den <strong>Vorsteuerabzug</strong> verwehrt, weil auf der Rechnung nicht die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer angegeben wurde. In der Rechnung war nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination verwendet worden.</p>
<p><!--adsense#tarif-->Der Rechnungsaussteller hatte als Steuernummer auf der Rechnung unter zusätzlicher Bezeichnung des zuständigen Finanzamts das Aktenzeichen verwendet, das dem Rechnungsaussteller im Schriftverkehr zum Antrag auf Erteilung einer Steuernummer mitgeteilt wurde. Der Vorsteuerabzug kann erfolgen, soweit die erforderliche Rechnungskorrektur vorgenommen wird.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/unzutreffende-steuernummer">Unzutreffende Steuernummer</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de">Buchhaltungsbüro</a>.</p>
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		<title>Vorsteuerabzug bei Immobilien</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/vorsteuerabzug-bei-immobilien</link>
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		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Feb 2011 20:51:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerabzug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Lassen Sie ein Gebäude errichten (oder erwerben Sie es unter Umsatzsteuerausweis), das Sie für unternehmerische Zwecke (z.B. eigenes Büro oder umsatzsteuerpflichtige Vermietung), aber auch für eigene Wohnzwecke verwenden, steht Ihnen bislang wahlweise der volle Vorsteuerabzug aus den gesamten Baukosten zu. Im Gegenzug haben Sie dann in den nächsten 10 Jahren für die auf die Wohnnutzung &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/vorsteuerabzug-bei-immobilien" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Vorsteuerabzug bei Immobilien</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><!--adsense--></p>
<div style="text-align:justify;">
Lassen Sie ein Gebäude errichten (oder erwerben Sie es unter Umsatzsteuerausweis), das Sie für unternehmerische Zwecke (z.B. eigenes Büro oder umsatzsteuerpflichtige Vermietung), aber auch für eigene Wohnzwecke verwenden, steht Ihnen bislang wahlweise der volle Vorsteuerabzug aus den gesamten Baukosten zu. Im Gegenzug haben Sie dann in den nächsten 10 Jahren für die auf die Wohnnutzung entfallenden Baukosten (jährlicher Ansatz mit 1/10) Umsatzsteuer zu entrichten. </p>
<p><strong>Gestaltungshinweis:</strong> Den sich aus dieser Gestaltung ergebenden Liquiditäts- und Zinsvorteil (dem das Risiko einer Anhebung des Umsatzsteuersatzes gegenübersteht) können Sie nach einem Gesetzgebungsvorhaben aber nur noch beanspruchen, wenn Sie mit der Herstellung des Gebäudes vor dem 1.1.2011 beginnen (oder das Gebäude vor dem 1.1.2011 durch Abschluss eines notariellen Vertrages erwerben). Als Beginn der Herstellung gilt der Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags bzw. der Einreichung der Bauunterlagen. Bei Herstellungsbeginn nach dem 31.12.2010 kann der Vorsteuerabzug nur noch für den unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes geltend gemacht werden.
</div>
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