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	<title>regelmäßige Arbeitsstätte Archive - Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>Unfallkosten von der Steuer absetzen</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/unfallkosten-von-der-steuer-absetzen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Mar 2013 17:29:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[regelmäßige Arbeitsstätte]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unfallkosten können steuerlich geltend gemacht werden. Folgende Voraussetzungen hierfür sind allerdings erforderlich: Der Unfall muss auf dem Weg zur Arbeitsstätte entstanden sein und die Unfallkosten müssen tatsächlich bezahlt wurden sein (Nachweis in Form einer Rechnung). Dabei ist es unerheblich, ob der Unfall zur Arbeit oder auf dem Rückweg passiert ist. Allerdings darf der verursachte Unfall &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/unfallkosten-von-der-steuer-absetzen" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Unfallkosten von der Steuer absetzen</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Unfallkosten können steuerlich geltend gemacht werden. Folgende Voraussetzungen hierfür sind allerdings erforderlich:</strong></p>
<p>Der Unfall muss auf dem <strong>Weg zur Arbeitsstätte</strong> entstanden sein und die Unfallkosten müssen tatsächlich bezahlt wurden sein (Nachweis in Form einer Rechnung). Dabei ist es unerheblich, ob der Unfall zur Arbeit oder auf dem Rückweg passiert ist. Allerdings darf der verursachte Unfall nicht grob fahrlässig (z.B. Alkoholkonsum) entstanden sein.</p>
<p>Die verauslagten Kosten für den Unfall sind als Werbungskosten steuerlich anzurechnen. In besonderen Fällen allerdings können <strong>Unfallkosten</strong> auch außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben sein (Fahrten zur Ausbildung, Fahrten zum Scheidungsanwalt etc.). Die gezahlten Reparaturkosten für den Unfallschaden am PKW müssen vom Steuerpflichtigen tatsächlich selbst bezahlt wurden sein.</p>
<p><!--adsense#tarif--></p>
<p>Sollte das Unfallfahrzeug nicht repariert werden und ist zudem älter als 8 Jahre, kann nur der ermittelte Buchwert des PKW’s steuerlich angesetzt werden. Dieser absetzbare Buchwert wird ermittelt mit dem Anschaffungspreis (Kaufpreis). Dieser wird auf 8 Jahre verteilt. Im ungünstigsten Fall wäre dieser gleich 0! Entsprechend ist dann selbst ein Unfall zur Arbeitsstätte nicht steuergünstig absetzbar.</p>
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		<title>Fahrtkosten</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/fahrtkosten</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Feb 2011 18:48:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrtkosten]]></category>
		<category><![CDATA[geldwerter Vorteil]]></category>
		<category><![CDATA[regelmäßige Arbeitsstätte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die steuerliche Behandlung von Fahrtkosten richtet sich danach, ob Sie eine regelmäßige Arbeitsstätte aufsuchen oder dies nicht der Fall ist. Nutzen Sie ein eigenes Fahrzeug, sind für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte pauschal 0,30 € je Entfernungskilometer abzugsfähig, wohingegen im Übrigen für Dienstfahrten pauschal 0,30 € je gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden können (Sie können insoweit &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/fahrtkosten" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Fahrtkosten</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align:justify;">
Die steuerliche Behandlung von <strong>Fahrtkosten</strong> richtet sich danach, ob Sie eine regelmäßige Arbeitsstätte aufsuchen oder dies nicht der Fall ist. Nutzen Sie ein eigenes Fahrzeug, sind für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte pauschal 0,30 € je Entfernungskilometer abzugsfähig, wohingegen im Übrigen für Dienstfahrten pauschal 0,30 € je gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden können (Sie können insoweit aber auch die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen, wenn Sie ein ordnungsmäßiges Fahrtenbuch führen. Gestellt der Arbeitgeber ein Fahrzeug, ist &#8211; sofern kein Fahrtenbuch geführt wird -neben dem pauschalen Ansatz in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises zur Abgeltung privater Fahrten zusätzlich für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte ein geldwerter Vorteil von 0,03 % des Listenpreises des Fahrzeuges multipliziert mit der Zahl der Entfernungskilometer monatlich steuerpflichtig (dies soll nach Auffassung der Finanzverwaltung selbst dann gelten, wenn die regelmäßige Arbeitsstätte nur selten &#8211; etwa einmal wöchentlich &#8211; aufgesucht wird). Als „<strong>regelmäßige Arbeitsstätte</strong>&#8220; gilt eine Einrichtung des Arbeitgebers, die wiederkehrend aufgesucht wird (mindestens einmal wöchentlich). Eine Einrichtung eines Kunden ist demgegenüber &#8211; auch wenn sie längerfristig und wiederkehrend aufgesucht wird &#8211; keine regelmäßige Arbeitsstätte.</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Aus dem Bundesrat kommt der Gesetzgebungsvorschlag, bei Gestellung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber zwar an der monatlichen Pauschale von 1 % für die Privatnutzung festzuhalten, aber den zusätzlichen pauschal ermittelten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu streichen. Im Gegenzug soll insofern die <strong>Entfernungspauschale von 0,30 €</strong> für jeden Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr im Rahmen der Werbungskosten abzugsfähig sein.</p>
</div>
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