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	<title>geldwerter Vorteil Archive - Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>Geldwerter Vorteil beim Firmenwagen</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/geldwerter-vorteil-beim-firmenwagen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Jan 2015 19:08:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Firmenwagen]]></category>
		<category><![CDATA[geldwerter Vorteil]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein veröffentlichtes Urteil vom 09. April 2014 des BFH besagt, das einem Arbeitnehmer überlassener Firmenwagen ein zusätzlicher Arbeitslohn ( geldwerter Vorteil ) ist und somit als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug einzustufen ist. Dabei spielt keine Rolle, ob die Nutzung des Firmenwagens tatsächlich ohne Privatfahrten erklärt wird. Der steuerbare Nutzungsvorteil gilt dann, wenn der Arbeitgeber den &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/geldwerter-vorteil-beim-firmenwagen" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Geldwerter Vorteil beim Firmenwagen</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein veröffentlichtes Urteil vom <strong>09. April 2014 des BFH</strong> besagt, das einem Arbeitnehmer überlassener Firmenwagen ein zusätzlicher Arbeitslohn ( geldwerter Vorteil ) ist und somit als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug einzustufen ist. Dabei spielt keine Rolle, ob die Nutzung des Firmenwagens tatsächlich ohne Privatfahrten erklärt wird.</p>
<p><!--adsense#tarif--><br />
Der steuerbare Nutzungsvorteil gilt dann, wenn der Arbeitgeber den <strong>Firmenwagen</strong> verbilligt oder unentgeltlich dem Arbeitnehmer überlässt. Das Urteil beruht allerdings auf eine Einzelentscheidung die auch einige Fragen offen lassen. </p>
<p>Unbeantwortet bleibt beispielsweise, ob ein mündliches Nutzungsverbot des Firmenwagens ausreichend sein kann. Des Weiteren ist unklar, ob im Privatbereich PKW’s zur Verfügung stehen müssen, um den <strong>geldwerter Vorteil</strong> ausschließen zu können.</p>
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		<item>
		<title>Mahlzeitengestellung</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/mahlzeitengestellung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Feb 2011 18:56:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Auswärtstätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[geldwerter Vorteil]]></category>
		<category><![CDATA[Mahlzeitengestellung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil ist grundsätzlich auch die Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber anzusehen. Dies kann nur im Einzelfall anders sein, wenn die Verpflegung der Mitarbeiter im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse erfolgt, damit es nicht zur Störung der Arbeitsabläufe kommt (das höchste deutsche Finanzgericht hatte dies für die Mitarbeiter eines Kreuzfahrtschiffes angenommen, die keine anderweitige Verpflegungsmöglichkeit &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/mahlzeitengestellung" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Mahlzeitengestellung</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><!--adsense--></p>
<div style="text-align:justify;">
Als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil ist grundsätzlich auch die <strong>Mahlzeitengestellung</strong> durch den Arbeitgeber anzusehen. Dies kann nur im Einzelfall anders sein, wenn die Verpflegung der Mitarbeiter im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse erfolgt, damit es nicht zur Störung der Arbeitsabläufe kommt (das höchste deutsche Finanzgericht hatte dies für die Mitarbeiter eines Kreuzfahrtschiffes angenommen, die keine anderweitige Verpflegungsmöglichkeit haben).</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Die Finanzverwaltung geht im Übrigen davon aus, dass eine Mahlzeitengestellung &#8211; auch im Rahmen von Auswärtstätigkeiten &#8211; stets auch Entlohnungscharakter hat. Es kommen dann die amtlichen Sachbezugswerte zum Ansatz, soweit der Arbeitgeber die Verpflegung veranlasst hat und der Wert der jeweiligen Mahlzeit <strong>40 € nicht übersteigt</strong> (darauf sollte geachtet werden). </p>
<p><!--adsense#tarif--><br />
Nimmt der Arbeitnehmer an der Bewirtung von Kunden oder Geschäftspartnern teil, ist <strong>kein geldwerter Vorteil</strong> zu versteuern. Ebenso sind Mahlzeiten nicht steuerpflichtig, die anlässlich eines besonderen Arbeitseinsatzes (etwa Besprechung am Wochenende) gewährt werden, wenn ihr Wert 40 € nicht übersteigt.</p>
</div>
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		<title>Fahrtkosten</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/fahrtkosten</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Feb 2011 18:48:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrtkosten]]></category>
		<category><![CDATA[geldwerter Vorteil]]></category>
		<category><![CDATA[regelmäßige Arbeitsstätte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die steuerliche Behandlung von Fahrtkosten richtet sich danach, ob Sie eine regelmäßige Arbeitsstätte aufsuchen oder dies nicht der Fall ist. Nutzen Sie ein eigenes Fahrzeug, sind für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte pauschal 0,30 € je Entfernungskilometer abzugsfähig, wohingegen im Übrigen für Dienstfahrten pauschal 0,30 € je gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden können (Sie können insoweit &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/fahrtkosten" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Fahrtkosten</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align:justify;">
Die steuerliche Behandlung von <strong>Fahrtkosten</strong> richtet sich danach, ob Sie eine regelmäßige Arbeitsstätte aufsuchen oder dies nicht der Fall ist. Nutzen Sie ein eigenes Fahrzeug, sind für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte pauschal 0,30 € je Entfernungskilometer abzugsfähig, wohingegen im Übrigen für Dienstfahrten pauschal 0,30 € je gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden können (Sie können insoweit aber auch die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen, wenn Sie ein ordnungsmäßiges Fahrtenbuch führen. Gestellt der Arbeitgeber ein Fahrzeug, ist &#8211; sofern kein Fahrtenbuch geführt wird -neben dem pauschalen Ansatz in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises zur Abgeltung privater Fahrten zusätzlich für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte ein geldwerter Vorteil von 0,03 % des Listenpreises des Fahrzeuges multipliziert mit der Zahl der Entfernungskilometer monatlich steuerpflichtig (dies soll nach Auffassung der Finanzverwaltung selbst dann gelten, wenn die regelmäßige Arbeitsstätte nur selten &#8211; etwa einmal wöchentlich &#8211; aufgesucht wird). Als „<strong>regelmäßige Arbeitsstätte</strong>&#8220; gilt eine Einrichtung des Arbeitgebers, die wiederkehrend aufgesucht wird (mindestens einmal wöchentlich). Eine Einrichtung eines Kunden ist demgegenüber &#8211; auch wenn sie längerfristig und wiederkehrend aufgesucht wird &#8211; keine regelmäßige Arbeitsstätte.</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Aus dem Bundesrat kommt der Gesetzgebungsvorschlag, bei Gestellung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber zwar an der monatlichen Pauschale von 1 % für die Privatnutzung festzuhalten, aber den zusätzlichen pauschal ermittelten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu streichen. Im Gegenzug soll insofern die <strong>Entfernungspauschale von 0,30 €</strong> für jeden Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr im Rahmen der Werbungskosten abzugsfähig sein.</p>
</div>
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