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	<title>Umsatzsteuer Archive - Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>Ausfuhrlieferungen – ATLAS Verfahren</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/ausfuhrlieferungen-atlas-verfahren</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Mar 2015 10:59:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[ATLAS Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Ausfuhrlieferung]]></category>
		<category><![CDATA[Zollstelle]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit dem Schreiben vom 23. Januar 2015 hat die Finanzverwaltung zu den steuerbefreiten Ausfuhrlieferungen Stellung genommen. Insbesondere geht es dabei um das elektronische Zollsystem ATLAS. Europaweit ist man seit dem 01. Juli 2009 verpflichtet, die Ausfuhrlieferungen über das elektronische ATLAS-Verfahren abzuwickeln. Die bestimmten Ausgangsvermerke der Ausführer stellen die Grundlagen der elektronischen Ausgangsbestätigungen der Zollstelle dar. &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/ausfuhrlieferungen-atlas-verfahren" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Ausfuhrlieferungen – ATLAS Verfahren</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Schreiben vom 23. Januar 2015 hat die Finanzverwaltung zu den steuerbefreiten Ausfuhrlieferungen Stellung genommen. Insbesondere geht es dabei um das elektronische Zollsystem <strong>ATLAS</strong>. Europaweit ist man seit dem 01. Juli 2009 verpflichtet, die <strong>Ausfuhrlieferungen</strong> über das elektronische ATLAS-Verfahren abzuwickeln. Die bestimmten Ausgangsvermerke der Ausführer stellen die Grundlagen der elektronischen Ausgangsbestätigungen der Zollstelle dar.</p>
<p>Das Kontrollergebnis der Ausfuhrstelle ist wird daher aufgrund der Angaben des Ausführenden erstellt und erhält einen entsprechenden <strong>Ausgangsvermerk</strong> auf den Zollpapieren. Dabei gibt es aufgrund verschiedener Fallkonstellationen unterschiedliche Ausgangsvermerke, so die Finanzverwaltung. Im Schreiben wird explizit darauf Stellung genommen.</p>
<div class="postdatabox">ATLAS ist ein neu eingeführten Zollsystem bei denen elektronisch die Ausfuhrlieferungen übermittelt werden. Dabei sind wesentlichen Kriterien des Ausfuhrverfahrens zu berücksichtigen. Die für die Ausfuhrerklärung erforderlichen Anmeldedaten müssen im ATLAS durch den Zollanmelder eingetragen werden.</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/zeitpunkt-des-vorsteuerabzuges</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Feb 2015 18:47:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Voranmeldezeitraum]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerabzug]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitpunkt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Recht zum Vorsteuerabzug im entsprechenden Voranmeldungszeitraum wurde mit Urteil vom 13. Februar 2014 durch den Bundesfinanzhof (BFH) festgesetzt. Laut BFH ist die Vorsteuer dann abzugsfähig, wenn das Abzugsrecht entstanden ist. Grundsätzlich ist die Vorsteuer erst abzugsfähig, wenn die entsprechende Eingangsrechnung eingegangen ist. Eine erstellte Rechnung beispielsweise aus dem Monat 01/2015, die aber erst dem &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/zeitpunkt-des-vorsteuerabzuges" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Recht zum <strong>Vorsteuerabzug</strong> im entsprechenden Voranmeldungszeitraum wurde mit Urteil vom 13. Februar 2014 durch den Bundesfinanzhof (BFH) festgesetzt. Laut BFH ist die Vorsteuer dann abzugsfähig, wenn das Abzugsrecht entstanden ist. Grundsätzlich ist die Vorsteuer erst abzugsfähig, wenn die entsprechende Eingangsrechnung eingegangen ist.</p>
<p>Eine erstellte Rechnung beispielsweise aus dem Monat 01/2015, die aber erst dem Unternehmen im Monat 02/2015 zugestellt wird, ist auch erst im Voranmeldungszeitraum Februar 2015 abzugsfähig.</p>
<p>Grundsätzlich muss für die <strong>Berechtigung zum Vorsteuerabzug</strong> eine ordnungsgemäße Rechnung dem Unternehmer vorliegen. Alle anderen übrigen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug müssen belegt werden können.</p>
<p>Bei verspätetem Abzug der Vorsteuer kann unter Umständen eine Verjährung vorliegen und deshalb nicht gewährt werden. Eine Möglichkeit des Wahlrechtes ist daher nicht gegeben. Die Vorsteuer muss in dem Voranmeldungszeitraum angerechnet werden, in dem die <strong>ordnungsgemäße Eingangsrechnung</strong> dem Unternehmen vorliegt.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/steuerschuldnerschaft-des-leistungsempfaengers</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Feb 2015 18:29:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[13b UStG]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsempfänger]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerschuldnerschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der §13 b UStG wurde in der Vergangenheit immer wieder angepasst und die Finanzverwaltung äußert sich nur bedeckt zum EU &#8211; Urteil vom August 2013. Seit nun wieder Okt/2014 müssen Unternehmer an anderen bauleistenden Unternehmer eine Nettorechnung nach 13b UStG ausstellen, mit dem Hinweis: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Laut Anlage 4 zum UStG müssen zwingend die &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/steuerschuldnerschaft-des-leistungsempfaengers" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der <strong>§13 b UStG</strong> wurde in der Vergangenheit immer wieder angepasst und die Finanzverwaltung äußert sich nur bedeckt zum EU &#8211; Urteil vom August 2013. Seit nun wieder Okt/2014 müssen Unternehmer an anderen bauleistenden Unternehmer eine Nettorechnung nach <strong>13b UStG</strong> ausstellen, mit dem Hinweis: <strong>Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers</strong>. Laut Anlage 4 zum UStG müssen zwingend die die Lieferungen von Metallen diese Vorschrift enthalten und verweisen auch auf welche Metalle dies zutrifft.</p>
<p>Eine Übergangsregelung bis zum <strong>01. Juli 2015</strong> für die Anwendung der neuen Vorschrift hat die Finanzverwaltung aufgrund der bekannten Unsicherheit der bauleistenden Unternehmen verlängert.</p>
<p>Wenn beide Parteien allerdings einvernehmlich noch die <strong>Umsatzsteuer</strong> ausweisen, wird dies seitens der Finanzverwaltung  nicht beanstandet. Da seitens der massiven Praxiskritik das alte Recht noch bis spätestens 07/2015 gilt, können die Anwendungsprobleme der Unternehmen behoben werden. Zusätzlich wurde durch einen Gesetzesbeschluss eine Bagatellgrenze für jeden einzelnen Geschäftsvorgang ab dem 01. Januar 2015 von <strong>5000,- Euro</strong> beschlossen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Entnahmebesteuerung und Vorsteuerberichtigung</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/entnahmebesteuerung-und-vorsteuerberichtigung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Feb 2015 17:37:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Entnahmebesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerberichtigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Entnahmebesteuerung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens wurde im Urteil des BFH vom 24. Oktober 2014 entschieden. So liegt nach dem BFH keine Entnahmebesteuerung vor, wenn bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern keine ordnungsgemäße Zuordnung erfolgte. Diese Wirtschaftsgüter sind bezüglich des Vorsteuerabzuges bis zum 31. Mai des Folgejahres (Beginn der Nutzung) eindeutig im Betrieb zuzuordnen. Im aktuellen Urteilsfall &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/entnahmebesteuerung-und-vorsteuerberichtigung" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Entnahmebesteuerung und Vorsteuerberichtigung</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die <strong>Entnahmebesteuerung</strong> von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens wurde im Urteil des BFH vom 24. Oktober 2014 entschieden. So liegt nach dem BFH <strong>keine Entnahmebesteuerung</strong> vor, wenn bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern keine ordnungsgemäße Zuordnung erfolgte.</p>
<p>Diese Wirtschaftsgüter sind bezüglich des Vorsteuerabzuges bis zum 31. Mai des Folgejahres (Beginn der Nutzung) eindeutig im Betrieb zuzuordnen. Im aktuellen Urteilsfall lag eine über den 31.5. hinaus verspätete Inanspruchnahme des berechtigten Vorsteuerabzuges vor.</p>
<p>Im Wege des § 15a UStG erfolgte die zu Unrecht in Anspruch genommene Abzugsfähigkeit der <strong>Vorsteuer</strong>. Der <strong>Vorsteuerbetrag</strong> musste an die Finanzverwaltung zurückgezahlt werden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Mehrwertsteuererhöhung zum 1. Januar 2007 von 16% auf 19%</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/umsatzsteuer-2007</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Feb 2011 21:06:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuererhöhung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Mehrwertsteuererhöhung hat weitreichende Auswirkungen für Unternehmen. Schon im Vorfeld sollten weitere Maßnahmen eingeleitet werden: Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer, die überwiegend private Kunden haben, sollten schon jetzt die Preise zumindest teilweise erhöhen. Man sollte sich frühzeitig mit dem im Handelsjargon als Eckpreis bezeichneten Problem auseinandersetzen. Gemeint sind Preise wie 1,99 EUR oder 1,95 EUR, bei denen die &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/umsatzsteuer-2007" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Mehrwertsteuererhöhung zum 1. Januar 2007 von 16% auf 19%</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Mehrwertsteuererhöhung hat weitreichende Auswirkungen für Unternehmen. Schon im Vorfeld sollten weitere Maßnahmen eingeleitet werden: Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer, die überwiegend private Kunden haben, sollten schon jetzt die Preise zumindest teilweise erhöhen. Man sollte sich frühzeitig mit dem im Handelsjargon als Eckpreis bezeichneten Problem auseinandersetzen. Gemeint sind Preise wie 1,99 EUR oder 1,95 EUR, bei denen die Kunden gerne zugreifen, die aber durch die <strong>Umsatzsteuererhöhung</strong> über diese Schwellen gedrückt werden. </p>
<p>Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wird der Regelsteuersatz von 16 % auf 19 % angehoben. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % bleibt unverändert. Seit 1968 wurde der Regelsteuersatz schrittweise angehoben. Die Erhöhungen im Einzelnen waren jeweils 1 % bis zum derzeitigen Steuersatz von 16 %. Die jetzige Erhöhung um 3 Prozentpunkte auf 19 % stellt die höchste Anhebung des Regelsteuersatzes dar. </p>
<p>Sofern die Leistungen an gewerbliche Unternehmer erbracht werden, die die in Rechnung gestellte <strong>Mehrwertsteuer</strong> wieder vom Finanzamt zurückerstattet bekommen können, müssen mit Ausnahme der korrekten Rechnungserteilung keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden. Soweit private Endverbraucher im Spiel sind, sollten aber im Gegenzug größere Investitionen noch möglichst bald in diesem Jahr durchgeführt werden, da mit entsprechenden Preiserhöhungen schon vor Anfang 2007 zu rechnen ist. Gerade der schon lange aufgeschobene Gang zum Notar oder Anwalt oder auch die Inanspruchnahme anderer privater Leistungen ist deshalb noch in diesem Jahr empfehlenswert.</p>
<p><span style="color:#7F848A;">Quelle: Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter 12/2006</span></p>
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