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	<title>Bilanzrecht Archive - Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>Einnahmenüberschussrechnung nach § 4.3 EStG – EÜR</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/einnahmenueberschussrechnung-nach-43-estg-euer</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Feb 2015 14:06:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bilanzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[einnahme-überschuss]]></category>
		<category><![CDATA[eür]]></category>
		<category><![CDATA[gewinnermittlung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unternehmer, Gewerbetreibende und Freiberufler die nicht im Handelsregister eingetragen und nach handelsrechtlichen Grundsätzen nicht buchführungspflichtig sind, dürfen ihren lfd. Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln (4/3 Rechnung). Dabei dürfen 2 Schwellenwerte nicht überschritten werden: Jahresumsatz nicht mehr als 500.000 Euro und Gewinn nicht mehr als 50.000 Euro Sollten die genannten Grenzen auf zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/einnahmenueberschussrechnung-nach-43-estg-euer" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Einnahmenüberschussrechnung nach § 4.3 EStG – EÜR</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Unternehmer, Gewerbetreibende und Freiberufler die nicht im Handelsregister eingetragen und nach handelsrechtlichen Grundsätzen nicht buchführungspflichtig sind, dürfen ihren lfd. Gewinn durch eine <strong>Einnahmen-Überschussrechnung</strong> ermitteln (4/3 Rechnung). Dabei dürfen 2 Schwellenwerte nicht überschritten werden:</p>
<ul>
<li>Jahresumsatz nicht <strong>mehr als 500.000 Euro</strong> und</li>
<li>Gewinn nicht <strong>mehr als 50.000 Euro</strong></li>
</ul>
<p>
Sollten die genannten Grenzen auf zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht überschritten werden, kann die vereinfachte Gewinnermittlungsart angewendet werden. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz hat Einzelkaufleuten gestattet nach dieser Methode den Gewinn eines Geschäftsjahres zu ermitteln.</p>
<p>Das EÜR Formular ist zwingend auszufüllen und seit 2012 elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermittelt. Sollten die betrieblichen Einnahmen <strong>unter 17.500 Euro</strong> liegen, reicht weiterhin eine normale formlose Gewinnermittlung, auf das EÜR-Formular und eine elektronische Übermittlung kann dann verzichtet werden.</p>
<div class="pdf-icon" style="color:#7F848A;">
<a href="/pdf/bmf-schreiben-euer.pdf">BMF-Schreiben vom 02. Oktober 2014</a>
</div>
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		<title>neues Gesetz des GmbH-Rechtes &#8211; MoMiG die schlanke Rechtsform</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/modernisierung-gmbh-recht</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Feb 2011 22:13:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bilanzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[MoMiG]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmergesellschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zugleich wappnet sich die bewährte und erfolgreiche Unternehmensform der GmbH für den internationalen Wettbewerb, indem bestehende Nachteile ausgeglichen werden, ohne die Vorteile des deutschen GmbH-Rechts aufzugeben. Zentrales Anliegen der Reform ist es, die Gründung einer beschränkt haftenden Kapitalgesellschaft zu erleichtern und zu beschleunigen. Existenzgründer sollen zudem mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei der Rechtsformwahl haben. Sie können nun &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/modernisierung-gmbh-recht" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">neues Gesetz des GmbH-Rechtes &#8211; MoMiG die schlanke Rechtsform</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zugleich wappnet sich die bewährte und erfolgreiche <strong>Unternehmensform der GmbH</strong> für den internationalen Wettbewerb, indem bestehende Nachteile ausgeglichen werden, ohne die Vorteile des deutschen GmbH-Rechts aufzugeben. Zentrales Anliegen der Reform ist es, die Gründung einer beschränkt haftenden Kapitalgesellschaft zu erleichtern und zu beschleunigen. Existenzgründer sollen zudem mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei der Rechtsformwahl haben. Sie können nun zwischen der &#8222;klassischen&#8220; GmbH, einer &#8222;vereinfachten&#8220; GmbH mit gesetzlicher Mustersatzung und der &#8222;Mini-&#8220; bzw. &#8222;1-Euro-GmbH&#8220;, der sogenannten Unternehmergesellschaft mit geringstmöglichem Stammkapital, wählen. </p>
<p>Neben der klassischen GmbH (Mindeststammkapital von 25.000 Euro) bieten sich damit nun zwei zusätzliche Varianten an. Bei der vereinfachten &#8222;Muster-GmbH&#8220; gibt das neue GmbH-Gesetz Gründungswilligen ein Musterprotokoll an die Hand, § 2 Absatz 1 a GmbHG, in welchem bereits Satzung, die Geschäftsführerbestellung und die Gesellschafterliste zusammengefasst sind. Die sogenannte <strong>Unternehmergesellschaft</strong> &#8211; auch als &#8222;Mini-&#8220; oder &#8222;1-Euro-GmbH&#8220; bezeichnet &#8211; entspricht den Bedürfnissen von Existenzgründern. </p>
<p>Diese in § 5 a GmbHG normierte Einstiegsvariante der GmbH ermöglicht letzteren, auch wenn bei Aufnahme ihrer Tätigkeit meist nur sehr wenig Stammkapital vorhanden ist und benötigt wird, die Wahl einer haftungsbeschränkten Rechtsform. Für alle GmbH-Gründungen gilt aber weiterhin das Erfordernis der notariellen Beurkundung. In Deutschland gibt es etwa 1 Million GmbH&#8217;s. Die GmbH wird mit dem MoMiG eine moderne, schlanke Rechtsform des Mittelstandes, welche auch im internationalen Vergleich die Nase vorn hat. Ein Rückgriff auf ausländische Gesellschaftsformen, insbesondere eine englischen Limited, ist daher nicht mehr notwendig. </p>
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