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	<title>vorweggenommene Erbfolge Archive - Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>Anteilsübertragung</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/anteilsuebertragung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 19 Feb 2011 16:34:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Anteilsübertragung]]></category>
		<category><![CDATA[Gewinnausschüttung]]></category>
		<category><![CDATA[vorweggenommene Erbfolge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Tragen Sie sich mit der Überlegung, Anteile an einer Kapitalgesellschaft zu veräußern oder unentgeltlich zu übertragen? Dann haben Sie zu berücksichtigen, dass die Anteile in dem Zeitpunkt übergehen, in dem der Erwerber die maßgeblichen Gesellschafterrechte erlangt (Stimmrecht und Gewinnbezugsrecht). Wird nach dem Übergang der Anteile eine Gewinnausschüttung beschlossen, so wird diese dem neuen Anteilsinhaber unabhängig &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/anteilsuebertragung" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Anteilsübertragung</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align:justify;">
Tragen Sie sich mit der Überlegung, Anteile an einer Kapitalgesellschaft zu veräußern oder unentgeltlich zu übertragen? Dann haben Sie zu berücksichtigen, dass die Anteile in dem Zeitpunkt übergehen, in dem der Erwerber die maßgeblichen Gesellschafterrechte erlangt (Stimmrecht und Gewinnbezugsrecht). Wird nach dem Übergang der Anteile eine <strong>Gewinnausschüttung </strong>beschlossen, so wird diese dem neuen Anteilsinhaber unabhängig davon zugerechnet, ob er sie behalten darf oder an den Anteilsübertragenden abtreten muss.</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Die Regelung, eine nach Anteilsübertragung beschlossene Gewinnausschüttung für frühere Jahre stehe noch dem Alt-Gesellschafter zu, führt mithin zu einer Mehrfachbesteuerung: Der neue Gesellschafter versteuert die Gewinnausschüttung, der Alt-Gesellschafter exakt denselben Betrag als Veräußerungspreis (in selber Höhe hat der Neu-Gesellschafter Anschaffungskosten für seine Anteile, was sich indes erst im Zeitpunkt der nochmaligen Anteilsveräußerung oder Liquidation der Gesellschaft steuerlich auswirkt). &#8211; Zu empfehlen ist, statt der Weiterleitung der Gewinnausschüttung eine Ausschüttung vor <strong>Anteilsveräußerung</strong> zu beschließen. Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals (oder der Stimmrechte) an einer Kapitalgesellschaft, die Verluste erlitten hat, auf einen Erwerber (oder eine Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen) übertragen, führt dies grundsätzlich zu einer Streichung der festgestellten Verluste nach Maßgabe der übertragenen Beteiligungsquote. Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen, wird sogar der gesamte Verlust gestrichen. Betroffen von dieser Verlustvernichtung sind entgeltliche wie auch unentgeltliche <strong>Anteilsübertragungen</strong> (nicht aber Erbfälle sowie Fälle der unentgeltlichen vorweggenommenen Erbfolge).</p>
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		<title>Steuerinfos zur vorweggenommenen Erbfolge</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/steuerinfos-zur-vorweggenommenen-erbfolge</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Feb 2011 21:58:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Nachfolger]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkung]]></category>
		<category><![CDATA[vorweggenommene Erbfolge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Beabsichtigen Sie, im Zuge der Nachfolgeplanung einen Betrieb oder Anteil an einer Personengesellschaft unentgeltlich zu übertragen? Dann sind einkommensteuerliche und schenkungsteuerliche Aspekte zu berücksichtigen: (1) Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs oder Anteils an einer Personengesellschaft löst keine Einkommensteuer aus, wenn sämtliche für die betriebliche Tätigkeit wesentlichen Betriebsgrundlagen zu Eigentum an den oder die Nachfolger überführt &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/steuerinfos-zur-vorweggenommenen-erbfolge" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Steuerinfos zur vorweggenommenen Erbfolge</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align:justify;">
Beabsichtigen Sie, im Zuge der Nachfolgeplanung einen Betrieb oder Anteil an einer Personengesellschaft unentgeltlich zu übertragen? Dann sind einkommensteuerliche und schenkungsteuerliche Aspekte zu berücksichtigen: <strong>(1)</strong> Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs oder Anteils an einer Personengesellschaft löst keine Einkommensteuer aus, wenn sämtliche für die betriebliche Tätigkeit wesentlichen Betriebsgrundlagen zu Eigentum an den oder die Nachfolger überführt werden. Zu diesen Betriebsgrundlagen rechnen insbesondere Grundstücke mit aufstehendem Gebäude. <strong>(2)</strong> Eine unentgeltliche Übertragung ist auch dann noch gegeben, wenn sich der Nachfolger im Gegenzug verpflichtet, Versorgungsleistungen auf Lebenszeit zu erbringen (keine Mindestzeitrente). Diese Versorgungsleistungen sind beim Zahlenden als Sonderausgaben bei der Ermittlung des Einkommens abzugsfähig; der Empfänger hat sie in voller Höhe als Rentenzahlungen zu versteuern. <strong>Hinweis:</strong> Für Übertragungsverträge, die nach dem 31.12.2007 abgeschlossen werden, ist diese einkommensteuerneutrale Übertragung unter Vereinbarung von Versorgungsleistungen auf die Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben, Anteilen an gewerblich, freiberuflich oder land- und forstwirtschaftlich tätigen Personengesellschaften sowie von mindestens 50 % betragenden Anteilen an einer GmbH (oder einer gleichgelagerten europäischen Rechtsperson) beschränkt, bei welcher der Übertragende als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer die Tätigkeit als Geschäftsführer fortsetzt. Der übertragende GmbH-Gesellschafter muss also die Tätigkeit als Geschäftsführer mit der Übertragung einstellen (kann aber weiter in anderer Funktion tätig bleiben), während es die Finanzverwaltung zulässt. dass der Nachfolger auch schon vor der begünstigten Übertragung eines Anteils von mindestens 50 % an der GmbH als Geschäftsführer tätig war. <strong>(3)</strong> Auch in schenkungsteuerlicher Sicht (gleiches gilt für Erwerbe von Todes wegen) ist die unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen (dazu rechnen auch Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 %) begünstigt. Eingetragene Lebenspartner sollen Ehepartnern im <strong>Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht</strong> wie auch im Grunderwerbsteuerrecht gleichgestellt werden, so dass dieselben Steuersätze und Steuerbefreiungen Anwendung finden. Damit wird etwa die Übertragung eines selbstgenutzten Grundstücks Schenkung- und grunderwerbsteuerfrei auf den eingetragenen Lebenspartner ermöglicht.</p>
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