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	<title>Schuldzinsenabzug Archive - Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>betrieblicher Schuldzinsenabzug</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/betrieblicher-schuldzinsenabzug</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 30 Mar 2013 10:11:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldzinsenabzug]]></category>
		<category><![CDATA[Überentnahmen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kurzfristige Geldeinlagen können einen Gestaltungsmissbrauch für den betrieblichen Schuldzinsenabzug darstellen. Im Urteil des BFH vom 21. August 2012 wurde entschieden, dass kurzfristige Einlagen auf dem Konto, die dazu dienen Hinzurechnungen nicht abziehbarer Schuldzinsen zu umgehen, nicht zulässig sind (kurzfristige Einlagen / Entnahmen). Der nicht abziehbare Schuldzinsenbetrag wird durch Berechnung der Überentnahmen mit entscheidend beeinflusst. Unbegründete &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/betrieblicher-schuldzinsenabzug" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">betrieblicher Schuldzinsenabzug</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Kurzfristige Geldeinlagen können einen Gestaltungsmissbrauch für den betrieblichen Schuldzinsenabzug darstellen. Im Urteil des BFH vom 21. August 2012 wurde entschieden, dass kurzfristige Einlagen auf dem Konto, die dazu dienen Hinzurechnungen nicht abziehbarer Schuldzinsen zu umgehen,  nicht zulässig sind (kurzfristige Einlagen / Entnahmen).</p>
<p><!--adsense--><br />
Der nicht abziehbare <strong>Schuldzinsenbetrag</strong> wird durch Berechnung der Überentnahmen mit entscheidend beeinflusst. Unbegründete nicht im Zusammenhang einer Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens getätigte Einlagen sind unzulässig und werden bei der Ermittlung von Überentnahmen nicht berücksichtigt.</p>
<p>Der ermittelte nicht abzugsfähige Schuldzinsenbetrag war im Urteilsfall höher, da die kurzfristigen Einlagen auf dem Konto nicht in die Berechnung einfließen durften.</p>
<p>Grundsätzlich werden Betriebsausgaben (Schuldzinsen) in § 4 Abs. 4a EStG seit 2002 neu definiert. Diese besagen, dass <strong>Schuldzinsen</strong> grundsätzlich als Betriebsausgabe absetzbar sind, wenn diese für eine Verbindlichkeit gezahlt werden, die eine betriebliche Veranlassung darstellen (objektiver Zusammenhang mit Betriebsvermögen).</p>
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		<title>Nachträglicher Schuldzinsenabzug</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/nachtraeglicher-schuldzinsenabzug</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Feb 2011 21:50:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Refinanzierung]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldzinsen]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldzinsenabzug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aufwendungen &#8211; wie z.B. Schuldzinsen für die Fremdfinanzierung einer Geldanlage -, die Ihnen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen im Privatvermögen entstehen, sind steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig. Dies gilt aber insoweit nicht, als Sie eine Geldanlage refinanzieren, bei der die laufenden Kapitalerträge nicht dem besonderen Steuersatz unterliegen (z.B. Kapitalerträge im Betriebsvermögen oder Darlehensausreichung an eine Kapitalgesellschaft, an &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/nachtraeglicher-schuldzinsenabzug" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Nachträglicher Schuldzinsenabzug</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align:justify;">
Aufwendungen &#8211; wie z.B. <strong>Schuldzinsen</strong> für die Fremdfinanzierung einer Geldanlage -, die Ihnen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen im Privatvermögen entstehen, sind steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig. Dies gilt aber insoweit nicht, als Sie eine Geldanlage refinanzieren, bei der die laufenden Kapitalerträge nicht dem besonderen Steuersatz unterliegen (z.B. Kapitalerträge im Betriebsvermögen oder Darlehensausreichung an eine Kapitalgesellschaft, an der Sie oder eine nahestehende Person zu mindestens 10 % beteiligt sind): Steht die <strong>Refinanzierung</strong> im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, sind die Schuldzinsen zu 60 %, im Übrigen im vollen Umfang abzugsfähig.</p>
<p>Eine Besonderheit besteht, wenn Sie im Privatvermögen zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind: Obschon ein Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung nicht dem besonderen Steuersatz, sondern im Umfang von 60 % der tarifären Belastung unterliegt, sind Schuldzinsen zur Refinanzierung der Beteiligung nicht abzugsfähig, weil auf die laufenden Gewinnausschüttungen der besondere Steuersatz von 25 % Anwendung findet.</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Eine Option ergibt sich aber dann, wenn Sie entweder zu mindestens 25 % oder aber bei gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit für die betreffende Gesellschaft zu mindestens 1 % im Privatvermögen an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind. In diesem Fall können Sie beantragen, dass laufende Erträge aus der Beteiligung dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Damit wird die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen (im Umfang von 60 %) selbst dann eröffnet, wenn keine Ausschüttungen beschlossen werden.</p>
</div>
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		<title>Sicherung des Schuldzinsenabzugs</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/sicherung-des-schuldzinsenabzugs</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 19 Feb 2011 14:47:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Einlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Entnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldzinsenabzug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Entnahmen können zur Beschränkung des steuerlichen Schuldzinsenabzugs führen! Die Rechtsfolge nicht abzugsfähiger Schuldzinsen droht nicht nur dann, wenn ein Kredit erkennbar für private Zwecke aufgenommen wurde (z.B. Begleichung der Einkommensteuerschuld), sondern auch, soweit die Summe der Entnahmen seit dem 1.1.1999 höher ist als die Summe der Gewinne und Einlagen im selben Zeitraum. Es sind dann &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/sicherung-des-schuldzinsenabzugs" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Sicherung des Schuldzinsenabzugs</span></a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/sicherung-des-schuldzinsenabzugs">Sicherung des Schuldzinsenabzugs</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de">Buchhaltungsbüro</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><!--adsense--></p>
<div style="text-align:justify;">
Entnahmen können zur Beschränkung des steuerlichen Schuldzinsenabzugs führen! Die Rechtsfolge nicht abzugsfähiger Schuldzinsen droht nicht nur dann, wenn ein Kredit erkennbar für private Zwecke aufgenommen wurde (z.B. Begleichung der Einkommensteuerschuld), sondern auch, soweit die Summe der Entnahmen seit dem 1.1.1999 höher ist als die Summe der Gewinne und Einlagen im selben Zeitraum. Es sind dann Schuldzinsen bis zur Höhe von 6 % der überschießenden Entnahme nicht abzugsfähig. Abzugsfähig bleiben aber in jedem Fall die Zinsen für Investitionskredite sowie ein Freibetrag von 2.050 €.</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Bei Personengesellschaften ist seit 2008 (mit Übergangsregelung für frühere Jahre) für jeden Gesellschafter getrennt zu ermitteln, ob eine Überentnahme vorliegt. Der Freibetrag von <strong>2.050 €</strong> wird aber nur einmal für die Gesellschaft gewährt. Droht eine Überentnahme, kann erwägenswert sein, diese rechtzeitig vor dem Ende des Wirtschaftsjahres durch eine Einlage ins Betriebsvermögen zu beseitigen. Der eingelegte Betrag kann später wieder entnommen werden, doch sollte ein zeitlicher Abstand gewahrt sein (und nicht der eingelegte Betrag in derselben Höhe entnommen werden).</p>
<p>Das Risiko nicht abzugsfähiger Schuldzinsen lässt sich für künftige Jahre einschränken, indem erforderliche Fremdmittel gezielt für betriebliche Investitionsvorhaben aufgenommen werden, weil <strong>Schuldzinsen</strong> aus der Finanzierung von Anlagevermögen unabhängig von der Höhe der Privatentnahmen steuerlich stets zu berücksichtigen sind.
</div>
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